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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 1 BvQ 29/01
(3)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 29/01 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über den Antrag,
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht anzuweisen, die Aushändigung der Bestallungsurkunde an einen Mitbewerber einstweilen zu unterlassen,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 11. November 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001, wiederholt mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2001, 28. Mai und 27. November 2002 und 20. Mai 2003 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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