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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 1 BvQ 31/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 | |
BVerfGG § 32 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 31/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 4 M 44/01 - und unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 - 3 B 88/01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Landrats des Kreises Pinneberg vom 28. Juni 2001 - 22-3 - dahingehend wieder herzustellen, dass die streitgegenständliche Kundgebung zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr in Elmshorn mit folgendem Aufzugsweg stattfinden kann:
Auftaktkundgebung Weidenstraße, Umzug Langenmoor, Danziger Straße, Am Friedhof, Zwischenkundgebung Am Friedhof/Ellerndamm, weiter Umzug Ellerndamm, Ostlandrin, Philosophenweg, Schikelstraße, Weidenstraße dort Abschlusskundgebung;
hilfsweise:
unter Abänderung nur des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 4 M 44/01 - die Rechtswirkung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 - 3 B 88/01 - wieder herzustellen.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in seinem - durch den hier angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geänderten - Beschluss vom 5. Juli 2001 - 3 B 88/01 - zu Recht darauf hingewiesen, dass bloße Vermutungen und Spekulationen über das von Teilnehmern einer Versammlung zu erwartende Verhalten nicht geeignet sind, eine ein Versammlungsverbot begründende Gefahrenprognose zu tragen. Das Gericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die in den vergangenen Jahren außerhalb von Versammlungen zahlreich begangenen Straftaten und Gewaltausübungen mit rechtsextremem Hintergrund nicht pauschal zum Anlass genommen werden dürfen, Versammlungen rechtsextremer Gruppen zu verbieten.
Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss allerdings zahlreiche gefahrenverdachtsbegründende Umstände benannt, die konkret auf die besonderen Gegebenheiten im Gebiet des Kreises Pinneberg und der Stadt Elmshorn bezogen sind. Das Gericht verweist auf Geschehnisse, die sich in jüngerer und jüngster Vergangenheit zugetragen hätten. Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Einschätzung, mit der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung solle gezielt an diese Geschehnisse angeknüpft und ein in der Region vorhandenes rechtsextremes Gewaltpotenzial aufrecht erhalten und im Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung wirksam werden, lässt sich in der Kürze der dem Bundesverfassungsgericht für seine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht in angemessener Weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen.
Angesichts der Tatsache, dass in jüngerer Zeit in Elmshorn mehrere Demonstrationen des rechtsextremen Lagers durchgeführt worden sind, an denen der Antragsteller als Veranstalter oder Redner beteiligt war, ist nicht feststellbar, dass es dringend geboten ist, auf Grund von § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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