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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2000
Aktenzeichen: 1 BvQ 33/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 33/00 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2000 - OVG 1 SN 104.00 - sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2000 - VG 1 A 379.00 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflagenverfügung bezüglich der Untersagung des Rufens der Parole "Hier marschiert der nationale Widerstand" auf der am 25. November 2000 in Berlin stattfindenden Versammlung mit Aufzug der Antragstellerin wieder herzustellen,
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands, vertreten durch den Parteivorsitzenden
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, Dorfstraße 22, Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine Auflage, bei einem Aufzug in Berlin die Äußerung der Parole "Hier marschiert der nationale Widerstand" zu unterlassen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.
Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere Nachteil" liegt nicht vor. Das Grundanliegen der Antragstellerin, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, in einem Aufzug in Sprechchören oder anderen Formen des Rufens die fragliche Parole zu äußern, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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