Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvQ 34/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 | |
StGB § 86 | |
StGB § 86 a | |
StGB § 130 | |
GG Art. 8 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 34/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 - 3 L 1087/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Meschede vom 9. August 2001 wieder herzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
Die in ihrer Gefahrenprognose von den Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde stützt die Verbotsverfügung unter anderem darauf, dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von §§ 86 und 86 a StGB verwendet werden und dass Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts beruhen vorrangig auf dieser Erwägung. Zur Begründung dieser prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in tatsächlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass es sich bei der Versammlung um eine der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF) zuzurechnende Veranstaltung handelt und dass - wie auch bei früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser Organisation - mit dem erwähnten strafbaren Verhalten zu rechnen ist.
Es ist dem Bundesverfassungsgericht in Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich, sich mit den von der Versammlungsbehörde zur Belegung dieser Gefahrenprognose näher angeführten Tatsachen in hinreichender Weise auseinander zu setzen. Dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt, ist nicht ersichtlich. Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung der Antragstellerin. Sie kann die von ihr geplante Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen, ihr bleibt aber die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu beseitigen.
Da der Antrag wegen der prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen Erfolg haben kann, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die weitere Begründung der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts, die geplante Versammlung könne auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verboten werden, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.