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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvQ 36/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 | |
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 36/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. August 2001 bestätigten Verfügungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2001 - 324 O 488/01 - (richtig: 324 O 495/01) einstweilen auszusetzen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Steiner, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung. Die Antragstellerin hat in einer redaktionellen Anmerkung ("Die Welt" vom 25. Juli 2001) zu einer den Gegner des Ausgangsverfahrens - Herrn Dr. Gregor Gysi - betreffenden Gegendarstellung die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Marianne Birthler, mit dem Satz zitiert: "Da Herr Dr. Gysi sich konspirativ mit der Stasi getroffen hat, da er Aufträge entgegengenommen und umgesetzt hat, da er Informationen geliefert hat, können wir davon sprechen, dass er über Jahre hinaus wie ein IM gearbeitet hat". Die Antragstellerin ist auf Antrag von Herrn Dr. Gysi im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck einer (erneuten) Gegendarstellung verurteilt worden.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor, da die angekündigte Verfassungsbeschwerde bei dem derzeitigen Verfahrensstand nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg oder durch das noch ausstehende Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren - 7 U 77/01 - in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist beziehungsweise verletzt werden könnte. Als dem Gegendarstellungsanspruch zugängliche Tatsachenbehauptung wurde lediglich der erste Teil des wiedergegebenen Zitats gewertet, während der letzte Halbsatz als nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung angesehen wurde. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dementsprechend wurde Herrn Dr. Gysi auch nur hinsichtlich der tatsächlichen Elemente des von der Antragstellerin wiedergegebenen Zitats die Möglichkeit einer Erwiderung eingeräumt. Die Zivilgerichte haben auch nicht verkannt, dass der Gegendarstellungsanspruch weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte davon ausgegangen sind, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, die von Herrn Dr. Gysi beanspruchte Gegendarstellung im Ausgangsverfahren sei offensichtlich unwahr beziehungsweise irreführend.
Auch im Übrigen gibt die Antragsschrift keinen Anlass, von einer Verletzung der Pressefreiheit der Antragstellerin auszugehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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