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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 1 BvQ 38/03
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 38/03 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau, Hannover aufzugeben, die Arbeiten zum Neubau der Bundesautobahn 38 von der Anschlussstelle Friedland (Landesgrenze Hessen/Niedersachsen) bis nordwestlich Uder (Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen) - VKE 2 - Abschnitt B - Niedersachsen, Bau-km 15+769 bis 22+771 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit
a) des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2659) und
b) des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr betr. Straßenrechtliche Verwaltungsvorschriften vom 30. Oktober 2002 (Nds. MBl S. 942)
einzustellen.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.
Eine einstweilige Anordnung kann zwar ergehen, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (BVerfGE 3, 267 <277>, stRspr). Dies gilt jedoch nur dann, wenn bereits der Angriffsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens existiert. Andernfalls fehlt es an einem "Streitfall" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. K. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 22). Da sich hier die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Planfeststellungsbeschluss richten müsste, ist demnach ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Ergehen dieser Entscheidung nicht zulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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