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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.12.2006
Aktenzeichen: 1 BvQ 38/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 38/06 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2006 - 1 S 2832/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Ettlingen vom 23. November 2006 - 112.453-Ri - wieder herzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist zwar in seiner vorinstanzlichen Entscheidung unter detaillierter Auswertung der Erkenntnislage und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Prognose nicht möglich ist, von der Art der Versammlung gingen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung maßgeblich auch damit begründet, dass sich aus der Person des Antragstellers, wenn er die Versammlung leitet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung ergeben. Den sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ein Bild des Antragstellers als eines politischen Aktivisten entnommen, der unter Missachtung der Rechtsordnung die - auch tätliche - Auseinandersetzung suche und deswegen einem Abgleiten der Versammlung in strafbares Verhalten nicht nur nicht entgegenzutreten bereit sei, sondern solche Tendenzen fördere. Diese Sachverhaltswürdigung, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, ist nicht offensichtlich fehlsam. Wird sie daher der weiteren Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt, so hat diese jedenfalls im Eilverfahren Bestand.
Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu beseitigen.
Ende der Entscheidung
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