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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvQ 39/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGB III, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
SGB III § 127 Abs. 2
GG Art. 1
GG Art. 3
GG Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
GG Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 39/04 -

In dem Verfahren

über den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

die Unvereinbarkeit des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) mit Art. 3 und 12 GG festzustellen,

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ab dem 1. Januar 2005 eingeführte Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der darin vorgesehenen Grundsicherung für Arbeitsuchende.

II.

Der Antrag ist abzulehnen, weil er unzulässig ist.

1. Er ist nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteller hat pauschal das "Hartz-IV-Gesetz" angegriffen. Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz. Selbst das SGB II, das durch Art. 1 dieses Gesetzes in das Sozialgesetzbuch eingeführt wurde, regelt zahlreiche Bereiche, von den Leistungsansprüchen Arbeitsuchender über die Eingliederung dieses Personenkreises in den ersten Arbeitsmarkt hin zu Verfahrens-, Datenschutz-, Statistik- und Überleitungsfragen. Hinzu kommt, dass der einzige Bestandteil der Arbeitsmarktreformen, den der Beschwerdeführer konkret benennt, nämlich die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, nicht auf diesem Gesetz beruht, sondern auf der Änderung des § 127 Abs. 2 SGB III durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002). Aus diesen Gründen wird nicht klar, gegen welchen Teil der Reformgesetze sich der Antragsteller wendet und welche konkrete Maßnahme des Bundesverfassungsgerichts er begehrt.

2. Der Antrag ist auch nicht ausreichend im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG begründet. Er enthält überwiegend allgemeine wirtschafts- und gesellschaftspolitische sowie wirtschaftsgeschichtliche Ausführungen. Sie haben keinen rechtlichen Bezug zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Konkret wirft der Beschwerdeführer allenfalls die Frage auf, ob die zukünftig zeitlich gekürzten Leistungsansprüche der Arbeitslosenversicherung noch eine adäquate Gegenleistung für den unveränderten Pflichtbeitrag von 6,5 vom Hundert des Bruttolohns darstellen. Auch dieser Punkt ist aber nicht ausreichend gerügt. Es fehlen die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen. So teilt der Antragsteller nicht mit, ob er zurzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder arbeitslos ist, wann er gegebenenfalls zuletzt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und wie alt er ist. Ohne diese Angaben kann seine Beschwer durch das neue Recht nicht geprüft werden und nicht festgestellt werden, ob die Reformen für den Beschwerdeführer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellen.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).

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