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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 1 BvQ 41/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 41/08 -

In dem Verfahren

über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Thüringer Justizministerium zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 26. Juni 2008 und der NJW vom 1. August 2008 ausgeschriebene Stelle des Notarassessors/der Notarassessorin zu besetzen, bis über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde gegen die beabsichtigte Besetzung entschieden ist

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarassessorenstelle. 1. Der Antragsteller ist Notar in Thüringen. Seine Anträge, dem Justizministerium durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene Notarassessorenstelle zu besetzen, blieben beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg. 2. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Einstellung eines Notarassessors verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Notarkammer und Justizministerium hätten kein Argument vorgetragen, das die Einstellung eines Notarassessors gemäß §§ 4 und 7 der Bundesnotarordnung (BNotO) rechtfertigen könne. So habe der Präsident der Notarkammer in einer Kammerversammlung im Mai 2008 ausgeführt, dass in Thüringen eine Überbesetzung an Notarstellen von 50 % vorliege. Altersversorgung und Einkommensergänzung seien daher auch bereits zu Lasten der Notare gekürzt worden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr). Danach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 2. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre unzulässig. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus der fehlenden Selbstbetroffenheit des Antragstellers. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten. Wird eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; 15, 283 <286>; 51, 386 <395>). Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 <278>; 78, 350 <354>). Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte nicht dargetan. Aus seinem Vortrag geht nicht hervor, inwiefern er durch die beabsichtigte Bestellung eines Notarassessors in den von ihm als verletzt gerügten Grundrechten aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein könnte. Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung eines Notarassessors. Ein Notarassessor kann sich aber erst nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterzeit, die nach § 7 BNotO mindestens drei Jahre betragen muss, aber auch länger dauern kann (vgl. Bracker, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 7 Rn. 7), auf eine Notarstelle bewerben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO wird ein Notarassessor zudem nur dann zum Notar bestellt, wenn er nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet ist. Für die Anwärterzeit wird der Notarassessor gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO einem Notar zu Ausbildungszwecken zugewiesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist mithin nicht absehbar, ob überhaupt, zu welcher Zeit und mit welchem Amtssitz der neue Notarassessor zum Notar bestellt werden wird und welche Auswirkungen hiermit für den Antragsteller verbunden sein werden. Für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Antragstellers als eines bereits amtierenden Notars, die die Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung der Landesjustizverwaltung erfordern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -, NJW 1996, S. 123 f.), ist daher nichts ersichtlich.

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