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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvQ 42/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, VersG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
StGB § 130 Abs. 1
VersG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 42/04 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2004 - OVG 1 S 68.04 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2004 - VG 1 A 262.04 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. September 2004 - LKA 572-07701/250904 - wieder herzustellen

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Steiner und Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor.

Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt.

Die den Entscheidungen maßgeblich zu Grunde gelegten Tatsachen und die darauf aufbauende, auch das kurzfristig geänderte Versammlungsmotto einbeziehende Tatsachenwürdigung, wonach die nunmehr geplante Versammlung gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG verstoße, sind jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam. Gleiches gilt für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es sei zu besorgen, dass Straftaten durch Absingen strafbarer Lieder in der Versammlung begangen werden.

Verfassungsrechtlich nicht offensichtlich fehlsam ist auch die weitere Annahme der Gerichte, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel vorliegend ausscheiden.

Verbleibende Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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