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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 1 BvQ 52/02
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 52/02 -
In dem Verfahren
über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg aufzugeben, die in der Nds. Rpfl. 7/2001 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Ende der Entscheidung
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