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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2000
Aktenzeichen: 1 BvQ 8/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, UrhG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 d Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
ZPO § 935
UrhG § 54 a Abs. 2
UrhG § 54 g Abs. 2
UrhG § 54 h Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 8/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der C... GmbH

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther, Konrad-Glatt-Straße 8, Frankfurt -

betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 - 11 W 44/99 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richter Kühling, Hömig, Steiner gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Mai 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Wirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 - 11 W 44/99 - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zum 15. November 2000, ausgesetzt.

Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Gründe:

Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

I.

1. Die Antragstellerin betreibt einen Lohnkopierbetrieb. Sie nimmt von Dritten Kopieraufträge an, die in den Produktionsräumen der Antragstellerin ausgeführt werden. Nach ihrem Vortrag ist sie gleichsam eine ausgelagerte Kopierabteilung ihrer Auftraggeber. Da Unterlagen vervielfältigt würden, die Betriebsgeheimnisse enthielten, habe sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten müssen. Bei deren Verletzung drohten hohe Vertragsstrafen. Allein wegen dieser Verschwiegenheitspflicht hätten betriebsfremde Dritte keinen Zugang zu den Kopiergeräten.

Die Antragstellerin weigert sich gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer Verwertungsgesellschaft, eine Betreibervergütung nach § 54 a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG) zu entrichten, weil sie mit dem Ankauf der Kopiergeräte die Abgabe nach dem Urheberrecht schon geleistet habe. Ihr Geschäftsführer untersagte bei einem Kontrollbesuch eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin die Erfassung der bereitgehaltenen Kopiergeräte nach Anzahl und Typenbezeichnung. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin, die Antragstellerin durch einstweilige Verfügung zur Duldung solcher Kontrollmaßnahmen zu verpflichten, abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin dagegen aufgegeben, Kontrollen der Mitarbeiter der Klägerin oder ihrer Beauftragten durch Erfassung der Anzahl und der Typenbezeichnungen der von der Antragstellerin bereitgehaltenen Fotokopiergeräte in ihren Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden:

Der Verfügungsgrund folge aus § 935 ZPO. Angesichts der ersichtlich unbegründeten Weigerung der Antragstellerin, eine Betreibervergütung zu zahlen, und der Ablehnung einer Überprüfung ihres Gerätebestands sei zu befürchten, dass sie die Ansprüche aus § 54 a Abs. 2 UrhG durch eine Veränderung des bestehenden Zustands zu vereiteln suche. Der Verfügungsanspruch sei aus § 54 g Abs. 2, § 54 a Abs. 2 und § 54 h Abs. 1 UrhG herzuleiten. Danach sei die Antragstellerin verpflichtet, die Überprüfung und Erfassung der von ihr bereitgehaltenen Kopiergeräte nach Anzahl und Typenbezeichnung zu dulden. Das sei zumutbar. Die Interessen der Antragstellerin würden durch das Betreten zu Kontrollzwecken nicht wesentlich beeinträchtigt, während umgekehrt die Klägerin ihre Aufgaben im Interesse der Urheber ohne die streitgegenständlichen Kontrollen nicht effizient wahrnehmen könne.

2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über ihre - noch nicht eingelegte - Verfassungsbeschwerde. Erginge die Anordnung nicht, werde der Antragstellerin durch ein Zwangsgeld von 500.000 DM ebenso wie bei Inhaftierung ihres Geschäftsführers die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts verletze ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, weil es der Klägerin die Möglichkeit gebe, jederzeit gegen den Willen der Antragstellerin Durchsuchungen zum Zweck der Erfassung von Kopiergeräten durchzuführen. Das sei mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gerechtfertigt. Das Urheberrechtsgesetz sehe so weit gehende Rechte nicht vor. § 54 g UrhG billige der Klägerin nur ein Auskunftsrecht zu. Zutritts- oder Kontrollrechte, die eine Durchsuchung ermöglichten, räume er nicht ein. Ein Zutrittsrecht wäre auch nicht erforderlich, weil nach § 54 g Abs. 3 UrhG die doppelte Vergütung verlangt werden könne, wenn der Auskunftspflichtige die geforderte Auskunft verweigere.

Weiter sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Antragstellerin habe ihre Urheberrechtsabgabe schon beim Kauf der Kopiergeräte entrichtet. Durch die Heranziehung zu weiteren Abgaben ohne gesetzliche Grundlage werde sie gegenüber Unternehmen benachteiligt, die solche Abgaben nicht erbringen müssten.

Durch die Kontrollmaßnahmen werde schließlich der Betrieb der Antragstellerin in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, weil künftig Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht mehr eingehalten werden könnten. Die Mitarbeiter der Klägerin könnten anhand der gefertigten und in den Produktionsräumen befindlichen Kopien Rückschlüsse auf die Zahl der vorhandenen Geräte ziehen. Es handele sich dabei um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 14 GG.

3. Die Hessische Staatskanzlei und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach Auffassung der Hessischen Staatskanzlei dürfte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versagen sein. Der Antragstellerin drohten keine schweren Nachteile, wenn eine solche Anordnung unterbliebe. Die Klägerin hält den Antrag ebenfalls für unbegründet. Sie sei darauf angewiesen, sich die erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen, wenn ihr die erbetenen Auskünfte vom Auskunftspflichtigen nicht erteilt würden. Da erfahrungsgemäß viele Auskünfte falsch seien, müsse sie außerdem erteilte Auskünfte überprüfen können. Beides sei nur dadurch möglich, dass sie eigene Außendienstmitarbeiter oder Dritte damit beauftrage, die notwendigen Informationen im Betrieb der Betreiber zu erheben. Rechtsgrundlage dafür sei § 54 g Abs. 3 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB. Verfassungsrecht, insbesondere Art. 13 GG, stehe nicht entgegen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 71, 350 <352>; stRspr).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegrif-fenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind regelmäßig die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 <347>; 96, 120 <128 f.>).

b) Eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren bedürfte vor allem näherer Prüfung, ob das Oberlandesgericht bei Würdigung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Antragstellerin im Zusammenhang mit der zu Lasten der Letzteren angenommenen Duldungspflicht gegenüber Kontrollen durch Mitarbeiter der Klägerin in den Geschäftsräumen der Antragstellerin Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGE 89, 1 <12 f.>; 97, 228 <266>).

c) Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

aa) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich eine Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, besteht die Gefahr, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte Durchführung der von der Klägerin beabsichtigten Kontrollmaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Antragstellerin und ihres Geschäftsbetriebs, insbesondere das Eindringen in ihre durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>), könnte im Fall des späteren Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es könnte allenfalls nachträglich festgestellt werden, dass der Klägerin kein Recht auf Betreten der Geschäftsräume der Antragstellerin und auf Erfassung der dort bereitgehaltenen Kopiergeräte zugestanden und die Annahme einer entsprechenden Duldungspflicht durch das Oberlandesgericht gegen Verfassungsrecht verstoßen habe. Die Grundrechtsbeeinträchtigung selbst bliebe aber bestehen.

Verweigert die Antragstellerin den Mitarbeitern der Klägerin weiterhin das Betreten ihrer Geschäftsräume, so könnte sie nach § 890 Abs. 1 ZPO wegen jeder Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgestellte Duldungspflicht zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt werden. Damit drohte ihr auch insoweit ein schwerer, nach ihren eigenen Angaben sogar existenzgefährdender Nachteil.

bb) Ergeht die einstweilige Anordnung, bleibt eine Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos, ergeben sich weder für die Klägerin noch für das allgemeine Wohl erhebliche Nachteile. Die Klägerin könnte in diesem Fall erst nach einer ihr günstigen Entscheidung über die Hauptsache Kontrollmaßnahmen in den Geschäftsräumen der Antragstellerin durchführen. Dadurch kann sich auch die Festsetzung einer von der Antragstellerin zu entrichtenden Betreibervergütung verzögern. Eines etwaigen Anspruchs auf eine solche Vergütung geht sie durch ein zeitliches Hinausschieben der Kontrollmaßnahmen aber nicht verlustig. Auch ist die Klägerin nicht gehindert, während eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens die von ihr für die Jahre 1996 bis 1998 gegenüber der Antragstellerin bereits festgesetzte Betreibervergütung sowie den Auskunftsanspruch nach § 54 g Abs. 2 UrhG erforderlichenfalls gerichtlich, unter Umständen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Band 7, Teilband 1, 1996, Rn. 53 vor § 935), geltend zu machen und für den Fall, dass die Antragstellerin der Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachkommt, gemäß § 54 g Abs. 3 UrhG den doppelten Vergütungssatz zu verlangen. Ihr sind also auch vor einer Entscheidung in der Hauptsache Möglichkeiten eröffnet, ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehende Ansprüche gegen die Antragstellerin durchzusetzen. Damit wird auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst umgehenden Beteiligung der Urheber an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke nicht nachhaltig betroffen.

cc) Nach allem wiegen die Nachteile, die bei einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin drohen, schwerer als die nachteiligen Folgen, die auf Seiten der Klägerin und der Allgemeinheit eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird.

Ende der Entscheidung

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