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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvQ 8/01
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 8/01 -
In dem Verfahren über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 - wieder herzustellen,
hier: Antrag auf Zurückverweisung der Sache
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Im Beschluss vom 26. Januar 2001 hat die Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen entsprochen und angeordnet, dass das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten hat (vgl. NJW 2001, S. 1407). Im Anschluss hieran hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2003 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Begehren sei unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die Sache nicht nach dorthin zurückverwiesen habe.
Der daraufhin unter dem 20. Januar 2003 eingereichte Antrag, die Sache zur Entscheidung über die Kosten des Ausgangsverfahrens an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen, bleibt ohne Erfolg.
Die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung würde voraussetzen, dass über die Beschlüsse der Ausgangsgerichte in der Sache selbst erkannt wird. Dazu bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass. Der Antrag vom 26. Januar 2001 richtete sich ausschließlich auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese dient ihrer Natur nach nur einer vorläufigen Regelung; sie ist nicht dazu geschaffen, eine Hauptsachenentscheidung vorwegzunehmen (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 8; Berkemann in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Heidelberg 1992, § 32, Rn. 95). Ziel des Eilantrags konnte mithin nicht eine Sachentscheidung über die im Ausgangsverfahren ergangenen Beschlüsse sein, sondern lediglich eine originäre Eilregelung des Bundesverfassungsgerichts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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