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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 10/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, GOBVerfG
Vorschriften:
BVerfGG § 16 Abs. 1 | |
GOBVerfG § 48 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 10/99 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 -,
b) das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1998 - 1 U 205/95 (24) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem und Bryde
am 16. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 42, 243 <248>; 49, 329 <340 f.>).
Ende der Entscheidung
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