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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 10/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, GOBVerfG


Vorschriften:

BVerfGG § 16 Abs. 1
GOBVerfG § 48 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 10/99 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 -,

b) das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1998 - 1 U 205/95 (24) -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem und Bryde

am 16. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 42, 243 <248>; 49, 329 <340 f.>).

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