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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1003/07
Rechtsgebiete: GG, LwG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
LwG § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Juni 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen eine Verfügung der zuständigen Wasserbehörde, die ihn gemäß § 128 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) verpflichtete, das Durchleiten von Wasser durch eine bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk Quenhorn zu den Stadtwerken Gütersloh inklusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Seine Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab (veröffentlicht in [...]), die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 9. November 2006 (veröffentlicht in [...]) zurückgewiesen. § 128 LWG sei auch auf Leitungen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienten, anwendbar. Der Begriff "Durchleiten" schließe die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ein, hier also auch das Strom- und das Steuerkabel. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 (veröffentlicht in NVwZ 2007, S. 707) zurückgewiesen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der durch den Schutzstreifen in Anspruch genommenen Fläche liege ein Eigentumsentzug vor, der nur im Wege einer Enteignung hätte erfolgen dürfen. Zudem seien die Voraussetzungen des § 128 LWG nicht erfüllt. Trinkwasserleitungen unterfielen dieser Vorschrift nicht. Dies gelte erst recht für das Strom- und das Steuerkabel. Es liege daher ein Eingriff ohne Rechtsgrundlage und damit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG vor.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ) nicht vorliegen.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen.

1. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 128 LWG. Denn der Beschwerdeführer hat die den Ausgangsentscheidungen zugrunde liegende Auffassung, § 128 LWG stelle eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, nicht substantiiert (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) in Zweifel gezogen.

2. Die Auslegung und die Anwendung des § 128 LWG durch die Verwaltungsgerichte sind ausgehend hiervon verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> ; 42, 64 <74> ). Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> ; 79, 292 <303> ; stRspr). Derartige Auslegungsfehler sind hier nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, § 128 Abs. 1 LWG erfasse neben der Wasserleitung auch das Strom- und das Steuerkabel. Dass die gesetzlich auferlegte Eigentumsbeschränkung hierdurch unverhältnismäßig verstärkt oder die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Interessenbewertung des Gesetzgebers verfehlt würde, ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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