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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1003/95
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 8 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1003/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn S...,
2. des Herrn W...,
3. des Herrn L...,
4. des Herrn T...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Matthias Trenczek und Koll., Knesebeckstraße 8-9, 10623 Berlin -
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1995 - OVG 1 S 55.95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer Auflage, der durch die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt wurde.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
b) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe entgegen. Hiernach muss ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt hieraus, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen und dies dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275 <278 f.>).
Vorliegend ist es den Beschwerdeführern zumutbar, zunächst im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ihr "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" zu verfolgen (vgl. BVerfGE 79, 275 <280>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, Juris). Der Zumutbarkeit steht der Umstand, dass in dem von den Beschwerdeführern tatsächlich auch angestrengten Hauptsacheverfahren seit 1996 eine erstinstanzliche Entscheidung bisher nicht getroffen worden ist, nicht entgegen. Eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird nicht dadurch zulässig, dass im Hauptsacheverfahren über einen längeren Zeitraum keine Entscheidung ergeht. Denn der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sicherstellen, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. Daran vermag auch der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, der verlangt, dass rechtzeitig innerhalb angemessener Zeit eine abschließende gerichtliche Entscheidung ergeht, nichts zu ändern. Ein etwaiger Verstoß des Gerichts der Hauptsache gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann von einem Beschwerdeführer selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Eine Verfassungsbeschwerde betreffend das Hauptsacheverfahren käme auch dann in Betracht, wenn die Gerichte ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführer verneinen würden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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