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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1008/08
Rechtsgebiete: LNatSchG, BVerfGG
Vorschriften:
LNatSchG § 29 | |
LNatSchG § 29 Abs. 2 Satz 1 | |
LNatSchG § 29 Abs. 2 Satz 2 | |
LNatSchG § 29 Abs. 2 Satz 6 | |
LNatSchG § 29 Abs. 2 Satz 7 | |
LNatSchG § 30 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1008/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
§ 29 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (LNatSchG SH) in der Fassung vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. November 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <74>; 79, 1 <19 f.>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426 <431>), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 LNatSchG die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kotzenbüll" vom 24. August 2006 (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom 24. August 2006, S. 4 ff.) oder die Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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