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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1017/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1017/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen § 12 Abs. 6 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Berlin vom 30. März 2006 (GVBl S. 299)

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Bryde, Eichberger gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit.

I.

1. Mit Wirkung für das am 21. August 2006 beginnende Schuljahr 2006/2007 wird im Land Berlin ein "Ethikunterricht" für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 als ordentliches Lehrfach eingeführt; die Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Die Einführung des Unterrichts erfolgt schrittweise, zunächst soll er im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art. I Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b) sowie Art. II des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006, GVBl 2006, S. 299; im Folgenden: SchulGÄndG).

Die durch das Änderungsgesetz als neuer Absatz 6 in § 12 Schulgesetz Berlin (SchulG) eingefügte Rechtsgrundlage für den Ethikunterricht hat - zusammen mit der neu gefassten Überschrift - folgenden Wortlaut:

§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik

(1) ...

(6) 1Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. 2Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen. 3Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben. 4Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. 5Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. 6Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. 7Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden. 8Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. 9Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.

Inhaltlich weiter ausgestaltet wird der Ethikunterricht durch den "Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I- Ethik".

Während in der vorangegangenen politischen und parlamentarischen Diskussion teilweise eine Wahlmöglichkeit zwischen den Fächern Religion und Ethik-Philosophie gefordert worden war (vgl. Antrag der FDP, Drucks des Abgeordnetenhauses Berlin 15/1817, S. 2, sowie insbes. Anträge der Fraktion der CDU zur Änderung des Schulgesetzes, Drucks 15/3689, § 13 Abs. 1 des Entwurfs, sowie Drucks. 15/4695, § 12 Abs. 6 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Entwurfs), sah der Gesetz gewordene Entwurf des Senats die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach ohne Wahlmöglichkeit vor (vgl. Drucks 15/4698, § 12 Abs. 6 Satz 1 <S. 5>). Der Senatsentwurf begründete dies damit, dass die in § 12 Abs. 6 SchulGÄndG angestrebten Ziele nur durch die Auseinandersetzung aller Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse gefördert werden könnten, was die verpflichtende Teilnahme ohne Abmeldemöglichkeit voraussetze (vgl. Drucks 15/4698, Vorlagenbegründung S. 4).

Der Ethikunterricht tritt so als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den in § 13 SchulG geregelten Religionsunterricht. Eine ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts ist im Schulgesetz nicht vorgesehen. Allerdings findet sich in § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG des Landes Berlin eine Bestimmung, die jedenfalls die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen im Ermessenswege ermöglicht.

2. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin zu 1. ist im Dezember 1993 geboren und soll ab dem 21. August 2006 die 7. Klasse an einer Schule besuchen, in der der Ethikunterricht eingeführt wird. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind ihre Eltern.

II.

1. Mit der unmittelbar gegen die Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG als Grundlage für die Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG, in denen sie sich durch die fehlende Abmeldemöglichkeit vom Ethikunterricht verletzt sehen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Einführung des Ethikunterrichts schon wegen seines Zwangscharakters und der damit verbundenen Benachteiligung des Religionsunterrichts gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 GG verstoße. Dieser Zwang schränke die Religionsfreiheit ein, weil er der Beschwerdeführerin zu 1. verbiete, sich zum Religionsunterricht abzumelden. Mittelbarer Zwang werde auch dadurch auf die Schüler ausgeübt, dass der Ethikunterricht gegenüber dem Religionsunterricht bevorzugt werde. Auf Dauer müsse die Bevorzugung des Faches Ethik dazu führen, dass Schüler dem Religionsunterricht fern blieben.

Die Beschwerdeführerin zu 1. werde gehindert, ihr Leben nach den Vorgaben ihres Glaubens zu führen, und in einen Gewissenskonflikt gestoßen, weil sich christliche und philosophische Ethik in ihren Grundlagen widersprächen. Nicht der Mensch, sondern Gott sei der Maßstab der christlichen Ethik. Es sei praktisch nicht durchzuführen, das Fach Ethik weltanschaulich und religiös neutral zu unterrichten, wie dies der Gesetzgeber betone. Dies werde auch durch den Rahmenlehrplan der Senatsverwaltung für Bildung für das Fach Ethik bestätigt.

2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer, das In-Kraft-Treten der Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG auszusetzen, soweit dadurch der Beschwerdeführerin zu 1. verboten werde, sich vom Fach Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.

III.

Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sich namens des Landes Berlin die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie das Abgeordnetenhaus Berlin geäußert.

Die Senatsverwaltung ist der Ansicht, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg versagt bleiben müsse. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer würden in ihren Grundrechten durch die angegriffene Änderung des Schulgesetzes nicht verletzt. Auch wenn von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen wäre, müsse die Abwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu 1. ausgehen. Sie erleide keinen schweren Nachteil, wenn sie den Unterricht im Fach Ethik (vorläufig) besuchen müsse. Dagegen würde der Erlass der einstweiligen Anordnung für das Land Berlin einen schweren Nachteil mit sich bringen, wenn sich das Gesetz im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweise. Das gelte schon im Hinblick auf das Ziel der Einführung des Ethikunterrichts. Damit einher gehe die bereits erfolgte und gegenwärtig wie auch künftig erfolgende notwendige Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Berücksichtigung des Faches in den jeweiligen Stundentafeln. Auch das Abgeordnetenhaus meint, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei der Erfolg zu versagen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Beschwerdeführer können in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, zunächst einen Antrag nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG auf Befreiung vom Ethikunterricht zu stellen und anschließend fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

1. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind, auch wenn der Beschwerdeführer durch sie - wie hier jedenfalls die Beschwerdeführerin zu 1. - selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird, wegen des Grundsatzes der Subsidiarität dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann.

Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet so unter anderem, dass dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, dass dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 382 <386 f.>). Allerdings kann einem Beschwerdeführer die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens und anschließend die Anrufung der Fachgerichte nicht zugemutet werden, wenn dies offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 102, 197 <208>).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen steht, zunächst um eine Befreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht nachzusuchen und dann gegebenenfalls fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf das Gesetz geltend gemachte Beschwer besteht in der fehlenden Möglichkeit, den Ethikunterricht zugunsten des Religionsunterrichts abwählen zu können. Diese Beschwer entfiele für die Beschwerdeführer, wenn die Beschwerdeführerin zu 1. eine Befreiung vom Ethikunterricht erlangen könnte.

Ob § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG die generelle Befreiung eines Schülers vom Ethikunterricht ermöglicht, ist nicht zweifelsfrei, durch den Gesetzeswortlaut aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport des Landes Berlin hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt, dass § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG zwar nicht die generelle Abwahl einzelner Unterrichtsfächer erlaube, aber die Möglichkeit eröffnen solle, individuellen Glaubens- oder Gewissenskonflikten im Einzelfall begegnen zu können, um so dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und der Religionsfreiheit sowie dem Erziehungsrecht der Eltern Rechnung zu tragen und dieses Spannungsverhältnis durch den jeweils schonendsten Ausgleich zu lösen.

Der Verweis der Beschwerdeführer auf diese Befreiungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG ist danach nicht von vornherein aussichtslos und deshalb nicht unzumutbar. Er erfüllt auch den Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, dem Bundesverfassungsgericht ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial sowie die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte zu vermitteln.

Es ist zunächst Sache der zuständigen Schulverwaltung, die Befreiungsvorschrift in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen und hinsichtlich des ihr darin eingeräumten Ermessensspielraums auf Anträge von Schülern zur Befreiung vom Ethikunterricht, die auf Glaubensgründe gestützt werden, im Lichte des Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 GG näher zu bestimmen und anzuwenden. Bliebe ein entsprechender Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1. erfolglos, stünde ihr hiergegen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, insbesondere auch Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO, offen.

Erst die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch die hierzu in erster Linie berufenen Fachgerichte wird zeigen, ob das Freistellungsziel der Beschwerdeführerin zu 1. auf der Grundlage dieser Bestimmung überhaupt erreichbar ist, welche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Gewährung der Befreiung zu stellen sind und inwieweit der Behörde in Fällen dieser Art noch ein Ermessensspielraum verbleibt. In diesem Zusammenhang dürfte die Intensität des von dem jeweiligen Schüler geltend gemachten Glaubens- und Gewissenskonflikts im Falle der Versagung einer Befreiung vom Ethikunterricht eine Rolle spielen. Durch den Verweis auf die Notwendigkeit, zunächst um eine Befreiung vom Ethikunterricht nachzusuchen, werden die Beschwerdeführer zugleich gehalten, vor der Behörde und den Gerichten die Gründe für den von ihnen geltend gemachten Konflikt, den der Besuch des Ethikunterrichts mit ihrer Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern hervorrufen würde, näher zu konkretisieren und präzisieren. Das Maß der geforderten Konkretisierung und Präzisierung wird auch von der - gleichfalls in erster Linie der fachgerichtlichen Beurteilung unterliegenden - Frage abhängen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es der Schulverwaltung nicht gelingen könnte, die im Gesetz geforderte weltanschauliche und religiöse Neutralität des Ethikunterrichts (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG) in der Schulpraxis sicherzustellen.

Von Bedeutung ist ferner, inwieweit für die Beschwerdeführerin zu 1. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine zumutbare Möglichkeit zum Besuch einer privaten Schule gegeben ist, in der Ethik nicht als Pflichtfach unterrichtet wird.

Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, die genannten tatsächlichen Grundlagen des Konflikts der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Gesetz durch die Schulbehörde und die Fachgerichte zu ermitteln und aufzuarbeiten und dem Bundesverfassungsgericht hierbei zugleich die fachgerichtliche Sicht zur Auslegung und Anwendung der in diesem Zusammenhang in Frage kommenden Befreiungsvorschrift für eine etwa nachfolgende Verfassungsbeschwerde zu vermitteln.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).



Ende der Entscheidung

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