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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1032/00
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BVerfGG, GG
Vorschriften:
BGB § 611 a Abs. 1 | |
BGB § 611 a | |
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 3 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1032/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Harald R. Pauli, Pforzheimer Straße 348, Stuttgart -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2000 - 6 Sa 102/99 -,
b) das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. August 1999 - 28 Ca 2626/99 -,
2. mittelbar gegen
§ 611 a Abs. 1 BGB und § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. August 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer erhobener Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung (§ 611 a BGB) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich vergeblich um eine als "Leiterin Personalwesen" ausgeschriebene Stelle beworben.
II.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundlegende verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt ist. Letzteres ist der Fall, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, weil die durch sie aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. insbesondere BVerfGE 89, 276 <290>).
2. Zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ist die Annahme nicht angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffenen Urteile verletzen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nicht. Der in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte, durch § 611 a BGB gewährte Schutz vor Geschlechterdiskriminierung bei der Arbeitsplatzsuche ist nicht verkannt worden. Das Landesarbeitsgericht hat in der Stellenanzeige eine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 611 a BGB gesehen und dem beklagten Arbeitgeber die Beweislast dafür auferlegt, dass die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Dieser Ansatz wird Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 2 GG gerecht. Wenn das Gericht danach aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme einen Entschädigungsanspruch verneint, weil der Arbeitsplatz auf Grund neuer betrieblicher Dispositionen weggefallen war, so ist auch dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. dazu BVerfGE 89, 276 <290>).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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