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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.11.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 1032/90
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1032/90 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der K... GmbH,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach -

gegen

a)den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 -,

b)den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1987 - 2 (5) TaBV 48/86 -,

c)den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30. September 1986 - 3b BV 17/86 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. November 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren, in welchem ein Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers unter Hinweis auf eine tarifvertragliche qualifizierte Besetzungsregelung erfolglos blieb.

1. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die Druckerei K. KG (künftig: KG), beabsichtigte, den Arbeitnehmer S. (künftig: Arbeitnehmer) zum 1. März 1986 in ihrem Betrieb zur Beschäftigung in der Abteilung Druckerei/Fertigmacherei für den Tätigkeitsbereich "Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen, Sammelhefter, Schneidemaschinen usw., Aushilfe in der Offset-Montage" einzustellen. Der Betriebsrat verweigerte die hierzu erforderliche Zustimmung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Der Arbeitnehmer sei als Schriftsetzer kein Facharbeiter der Weiterbearbeitung. Seine Einstellung würde daher gegen die Tarifbestimmung des Anhangs D Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (künftig: MTV) verstoßen. Danach durften für Facharbeiten in Lehrberufen der Weiterverarbeitung nur entsprechende Fachkräfte beschäftigt werden. Der Arbeitgeberverband hatte den Anhang D des MTV zum 30. Juni 1982 gekündigt.

2. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurück. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert. Der Arbeitnehmer sei kein Facharbeiter der Weiterverarbeitung im Sinne der Ziff. 1 des Anhangs D Weiterverarbeitung des MTV. Diese Tarifbestimmung sei wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Das Bundesarbeitsgericht wies auch die Rechtsbeschwerde der KG zurück. Bei den qualitativen Besetzungsregeln des MTV handele es sich um Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Sie wirkten gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch nach der Kündigung des Spartenanhangs durch den Arbeitgeberverband fort und verstießen weder gegen die Berufsfreiheit der Nichtfachkräfte, noch gegen den Gleichheitssatz oder Grundrechte der Arbeitgeber. Ob sie unbegrenzt nachwirken könnten, bedürfe keiner Entscheidung.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde hat die KG gerügt, die Anwendung der tarifvertraglichen qualifizierten Besetzungsnormen durch die Arbeitsgerichte verletze sie in ihrem von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, das die Freiheit selbstverantwortlicher unternehmerischer Disposition einschließe. Denn die qualifizierten Besetzungsregeln seien verfassungswidrig und gehörten daher nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. Sie verletzten die Grundrechte der als Arbeitgeber betroffenen Unternehmen insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer, die nicht Fachkräfte der Druckindustrie seien (der sogenannten Außenseiter) und den allgemeinen Gleichheitssatz.

4. Die KG ist 1991 nach übertragender Umwandlung gemäß §§ 46-49 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl I S. 2081) auf die Beschwerdeführerin erloschen. 1993 fusionierten die Beschwerdeführerin und die Firma B. Druck und Verlag GmbH & Co KG zur B. und K. Druck und Verlag GmbH (künftig: Fusions-GmbH). Auch die jeweiligen Betriebe wurden zusammengeführt. Im Anschluß daran wurde ein neuer Betriebsrat gewählt. Zuvor bestanden in den Betrieben beider Unternehmen Betriebsräte. Die Beschwerdeführerin und die B. Druck und Verlag GmbH & Co KG sind zu jeweils 50 vom Hundert Gesellschafterinnen der Fusions-GmbH.

Die Beschwerdeführerin hält das Rechtsschutzinteresse an der Verfassungsbeschwerde trotz der Unternehmensfusion weiterhin für gegeben. Der nunmehrige Betriebsrat der Fusions-GmbH sei in die Rechtsstellung des Betriebsrates der Druckerei K. eingetreten und führe dessen Aufgaben fort. Er halte dessen Standpunkt zur Beschäftigung des Arbeitnehmers aufrecht. Der Anlaß des Ausgangsverfahrens bestehe fort. Der Arbeitnehmer könne weiterhin nicht in der Weiterverarbeitung beschäftigt werden.

II.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen.

1. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Bundesverband der Deutschen Industrie halten die qualifizierten Besetzungsregelungen im MTV der Druckindustrie mit der Verfassungsbeschwerde für verfassungswidrig.

2. Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Vierten Senats überreicht. Dieser verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bislang die verfassungsrechtliche Zulässigkeit qualitativer Besetzungsregelungen bejaht habe. In der Literatur sei diese Frage seit jeher umstritten. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Außenseiter seien qualitative Besetzungsregeln im Falle ihrer Befristung oder Kündbarkeit - also vorübergehend - wohl nicht zu beanstanden, um den Fachkräften einen Arbeitsplatz in dem gelernten Beruf zu gewährleisten. Ein Bewerbungsvorrang der Qualifizierten für eine Übergangszeit sei hinzunehmen, nicht hingegen eine Dauerregelung.

3. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr beschwert. Die streitgegenständlichen qualitativen Besetzungsregelungen sind nach Auffassung des Deutschen Gewerkschaftsbundes verfassungsgemäß.

III.

Das Rubrum war im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu berichtigen. Die KG ist durch die übertragende Umwandlung untergegangen. An ihre Stelle ist die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin getreten. Diese ist von den angegriffenen Entscheidungen grundsätzlich in gleicher Weise in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit betroffen wie die KG und kann daher deren (Grund-)Rechte ungeschmälert geltend machen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Gründe für ihre Annahme nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin für die Verfassungsbeschwerde ist durch die infolge der Fusion 1993 erfolgte Änderung auch der Betriebsstruktur entfallen. Die Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig geworden.

1. a) Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Verfassungsbeschwerde entfällt zwar auch im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens dann nicht, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (BVerfGE 33, 247 <257> m.w.N.; 50, 244 <248>; 69, 315 <341>; 81, 138 <140>). War der behauptete Grundrechtseingriff hingegen nicht besonders schwerwiegend, fehlt es im Falle der Erledigung an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde; die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde Anlaß für die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung geben könnte, bedarf dann keiner Prüfung mehr (BVerfGE 81, 138 <141>). Anträge, mit denen lediglich die allgemeine Klärung einer Rechtsfrage und damit eine gutachterliche Äußerung, nicht aber eine Entscheidung im eigentlichen Sinne begehrt wird, sind unzulässig; sie können nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 2, 139 <141>).

b) aa) Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren hat sich erledigt. Eine Beschäftigung des Arbeitnehmers S. in dem Betrieb der Beschwerdeführerin, wie ursprünglich beabsichtigt, ist tatsächlich nicht mehr möglich. Denn dieser Betrieb existiert nicht mehr. Eine Ersetzung der Zustimmung, die der früher für diesen Betrieb zuständige Betriebsrat verweigert hatte, ginge ins Leere.

Über eine von der Fusions-GmbH beabsichtigte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit Facharbeiten der Weiterverarbeitung in ihrem Betrieb wäre gegebenenfalls ein erneutes Zustimmungsverfahren einzuleiten. Das rechtskräftig abgeschlossene Ausgangsverfahren entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Denn die Identität des ursprünglichen Betriebes der Beschwerdeführerin ist nach der Zusammenlegung mit dem Betrieb der B. Druck und Verlag GmbH & Co KG nicht erhalten geblieben.

bb) Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grund-rechtseingriff war nicht so schwerwiegend, daß trotz der Erledigung des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise fortbesteht.

Die Beschwerdeführerin konnte den Arbeitnehmer zwar nicht mit den für ihn vorgesehenen, wohl aber mit anderen Aufgaben beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis hatte daher seinen wirtschaftlichen Sinn nicht grundsätzlich verloren.

2. Die Erledigung des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Begehrens ist auch nicht allein durch Zeitablauf eingetreten (vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>; 81, 138 <140 f.>). Die Änderungen in der Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin beruhen vielmehr auf ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung.

3. Schließlich ist auch weder eine fortbestehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.> m.w.N.) noch eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahmen zu besorgen (vgl. BVerfGE 33, 247 <257> m.w.N.; 81, 208 <213>). Einerseits besteht der ursprüngliche Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mehr. Eine Beschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb kann daher nicht mehr beabsichtigt sein. Arbeitgeberin ist zudem nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern die Fusions-GmbH. Ein neues, den Arbeitnehmer betreffendes Zustimmungsersetzungsverfahren beträfe somit einen anderen, im einzelnen noch nicht absehbaren Sachverhalt. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitsgerichte künftig eine von dem Betriebsrat erneut unter Berufung auf die qualifizierte Besetzungsregelung des MTV verweigerte Zustimmung ersetzen würden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung offen gelassen, ob derartige qualifizierte Besetzungsregeln unbegrenzt nachwirken können. Auch das Bundesarbeitsgericht hält in seiner Stellungnahme qualitative Besetzungsregeln wie diejenige im MTV nur vorübergehend für mit der Berufsfreiheit der Außenseiter vereinbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Steiner Steiner

Ende der Entscheidung

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