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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1052/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1052/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn H... ,

2. der Frau H...

gegen

a) das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2432),

b) das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378)

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.

Den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Familienbesteuerung kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die von der Beschwerdeführerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen der Familienbesteuerung, der Berechnung des Existenzminimums und der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs bereits Gegenstand von Entscheidungen in jüngerer Zeit gewesen (vgl. Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1852, 1853/97; 2 BvR 1220/93; 2 BvL 42/93 sowie 2 BvR 1057, 1226 und 980/91 -). Gleiches gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, die finanzielle Belastung der Mehrkinderfamilie durch indirekte Steuern verstoße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und sei mit dem Benachteiligungsverbot bzw. dem Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Auch diese Frage ist in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die indirekte Besteuerung belastet Familien, die wegen ihres höheren Bedarfs mehr indirekt besteuerte Güter und Leistungen erwerben müssen, mehr als Kinderlose. Diese Belastung ist jedoch im Binnensystem der indirekten Steuern unvermeidlich und gesetzessystematisch folgerichtig. Sie muss aber eine diesen Belastungsfaktor kompensierende Entlastung bei der direkten Besteuerung, d.h. bei der Einkommensteuer zur Folge haben (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 2164/98 -).

Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus in vielfältiger Weise die Verfassungswidrigkeit der "so genannten Öko-Steuer" rügt, gibt die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit der insoweit erhobenen Rügen zu einer inhaltlichen verfassungsrechtlichen Prüfung keine Veranlassung.

Von einer Begründung der Entscheidung im Übrigen wird abgesehen (§ 93 d BVerfGG).

Mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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