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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1069/02
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 3 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1069/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2002 - 16 Wx 72/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Verfassungsrechtlich ist es allerdings unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit geboten, das vom Bundesverfassungsgericht angeregte (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000, FamRZ 2000, S. 1280 <1282>) und vorliegend auch praktizierte Verfahren so zu gestalten, dass die Statusentscheidung darüber, ob rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten durch den Verfahrenspfleger zu erwarten sind, möglichst abschließend getroffen wird, bevor ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger aufnimmt. Wege hierzu lassen sich beispielsweise aus den für eine vergleichbare Fallkonstellation vom Gesetzgeber geschaffenen verfahrensrechtlichen Vorgaben entnehmen. Das entsprechende Problem bei der Anfechtung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse ist mit einer - im Übrigen fristgebundenen - Beschwerde, die nur binnen einer Ausschlussfrist überhaupt möglich ist, gelöst worden (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO).
Wegen der besonders kurzen Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall jedoch keine Verletzung von Grundrechten ersichtlich, da auch bei einer zeitnahen Entscheidung über eine fristgebundene Beschwerde des Bezirksrevisors die Tätigkeit des Beschwerdeführers schon zuvor beendet gewesen wäre. Im Übrigen sind in diesem Einzelfall auch keine besonders schweren Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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