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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1075/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1075/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2001 - 326 T 13/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon geklärt ist, dass das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens ein faires Verfahren garantiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 78, 123 <126>). Daraus folgt auch, dass derjenige, der den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids stellt, bevor er dabei durch Ankreuzen des entsprechenden "Servicefeldes" im Antragsformular vorsorglich für den Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch schon die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, auf die damit möglicherweise verbundenen gebührenrechtlichen Konsequenzen hingewiesen werden muss (vgl. dazu den als Anlage beigefügten Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2003 - 1 BvR 1515/99 -).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der vom beschwerdeführenden Insolvenzverwalter als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Das von der von ihm vertretenen Gesellschaft beantragte Mahnverfahren ist ausweislich der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens maschinell bearbeitet worden. Für diese Bearbeitungsart enthalten die Ausfüllhinweise zum Mahnbescheidsantrag, die ergänzend zu dem Antragsvordruck nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl I S. 705), geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1908), von der beim Justizministerium Baden-Württemberg eingerichteten Koordinierungsstelle herausgegeben werden, seit dem 1. Oktober 1997 folgenden Hinweis:
Bitte beachten Sie, daß diese Antragstellung die Gebühr für das streitige Verfahren auch dann entstehen lassen könnte, wenn Sie im Falle des Widerspruchs des Antragsgegners das Verfahren nicht oder nicht im vollen Umfang durchführen. Prüfen Sie daher bereits jetzt sorgfältig, ob Sie das streitige Verfahren durchführen würden (vgl. auch den schon erwähnten Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2003, Abdruck S. 7).
Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass der von ihm vertretenen Gesellschaft diese Ausfüllhinweise nicht vorgelegen hätten, als sie das Kreuzchen an dem so genannten Servicefeld für den vorsorglichen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid angebracht hat. Auch den Akten der Zivilgerichte ist dazu nichts zu entnehmen. Die Gesellschaft handelte also bei der Ausfüllung des von ihr eingereichten Antragsformulars auf eigenes Risiko. Dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft, für die er das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt, entsteht vor diesem Hintergrund durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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