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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1075/07
Rechtsgebiete: BEEG, BVerfGG
Vorschriften:
BEEG § 27 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1075/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
den Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2007 - 38 13 301206 001 5 4 -,
2. mittelbar gegen
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit liegen die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Angesichts dessen hätte es ihr oblegen, Widerspruch und Klage gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bescheid zu erheben und den fachgerichtlichen Instanzenzug zu durchlaufen.
1. Ein Absehen vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs kommt auch nicht etwa deswegen in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung wäre oder der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung von gesetzlichen Stichtagsregelungen durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend geklärt ist (vgl. BVerfGE 75, 78 <106>; 87, 1 <43>; 101, 239 <270>). Der Beschwerdeführerin entsteht auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil durch die Beschreitung des Rechtsweges. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Erschwernissen handelt es sich um Nachteile allgemeiner Natur, die durch die Verfolgung eines Anspruchs im Prozess entstehen. Derartige Nachteile rechtfertigen keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 <226>).
2. Die Beschreitung des Rechtswegs ist auch nicht deswegen unzumutbar, weil § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) Behörden und Fachgerichten keinen Auslegungsspielraum gibt, auch Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder Elterngeld zu gewähren. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) liegt der Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu Grunde. Die damit bezweckte vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, gewährleisten und dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermitteln. Dieser Gesichtspunkt kommt auch dann zur Geltung, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <75>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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