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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1081/97
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2296/96 - - 1 BvR 1081/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

der W... GmbH & Co. KG,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Sickmüller und Partner, Zeppelinstraße 10, Künzelsau -

gegen

1. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1996 - L 3 Ar 1971/96 -,

b) das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 1996 - S 5 Ar 879/96 -

- 1 BvR 2296/96 -,

2. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1996 - L 3 Ar 2247/96 -,

b) das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 1996 - S 5 Ar 927/96 -

- 1 BvR 1081/97 -

hier: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner

am 1. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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