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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1081/97
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2296/96 - - 1 BvR 1081/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der W... GmbH & Co. KG,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Sickmüller und Partner, Zeppelinstraße 10, Künzelsau -
gegen
1. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1996 - L 3 Ar 1971/96 -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 1996 - S 5 Ar 879/96 -
- 1 BvR 2296/96 -,
2. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1996 - L 3 Ar 2247/96 -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 1996 - S 5 Ar 927/96 -
- 1 BvR 1081/97 -
hier: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner
am 1. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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