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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1090/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 1090/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - 2 Ss 314/05 -,
b) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005 - 3 Ns 501 Js 19696/02 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 15. Dezember 2003 - 5406 Ds 501 Js 19696/02 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005 - 3 Ns 501 Js 19696/02 - wird bis zum 17. November 2006, spätestens aber bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, ausgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen die bevorstehende Vollstreckung eines rechtskräftigen Berufungsurteils des Landgerichts Gießen, durch das der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Hausfriedensbruchs und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Der Antragsteller hat gegen dieses Urteil, gegen die vorausgehende amtsgerichtliche Verurteilung sowie gegen den oberlandesgerichtlichen Revisionsbeschluss Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft Gießen hat den Antragsteller zum Haftantritt am 18. Mai 2006 aufgefordert.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>).
Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 321 <330>).
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, werden die angegriffenen Entscheidungen jedoch auf die von dem Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde hin für verfassungswidrig erklärt, entsteht dem Antragsteller durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Ergeht die einstweilige Anordnung, bleibt die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos, wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann die verhängte Strafe vorübergehend nicht vollstreckt werden; die Vollstreckung kann jedoch später erfolgen (vgl. BVerfGE 8, 102 <103>; 14, 11 <12>; 15, 223 <226>; 18, 146 <147>; 22, 178 <180>; 84, 341 <344>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Januar 2003 - 2 BvR 2045/02 - <juris> sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2000 - 2 BvR 1261/00 - <juris>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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