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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Urteil verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1090/06 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1090/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - 2 Ss 314/05 -,

b) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005 - 3 Ns 501 Js 19696/02 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 15. Dezember 2003 - 5406 Ds 501 Js 19696/02 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 17. Mai 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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