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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1112/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1112/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 - 7 U 25/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2000 - 324 O 442/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Unter Anwendung der in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 1964/00 -, NJW 2003, S. 3262 dargestellten Grundsätze der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines so genannten Geburtshoroskops ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin verurteilt haben, die folgenden Aussagen einer "Numerologin" in einer Fernsehsendung über die kurz zuvor geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens zu unterlassen:
A. ist ein sehr intuitives Kind. Eines, das sich sehr gut in seine Familie einfügen wird, weil es sehr viel Einfühlungsvermögen für die Familie hat. Auf der anderen Seite auch ein sehr gesundes Ich-Bewusstsein, wird sehr selbständig und zielstrebig sein und wissen, was sie möchte. Wird sich dadurch, dass es sehr analytisch ist, immer sehr neugierig sein und ihre Eltern auch immer auf Trab halten.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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