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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1127/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1127/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 - IX ZB 113/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 - 13 U (E) 57/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine Verwirkung des Klagrechts angenommen haben. Auch die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An deren Voraussetzungen müssen dieselben Maßstäbe angelegt werden, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regeln; der Weg zu den Gerichten darf durch die Annahme einer Verwirkung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Davon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den dabei abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und die rechtzeitige Anrufung des Gerichts dem Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war (vgl. BVerfGE 32, 305 <308 ff.>).
Ob hiernach im Einzelfall eine Verwirkung eingetreten ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich allein von den Fachgerichten zu verantworten und insofern der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. BVerfGE 32, 305 <309 f.> m.w.N.). Gleiches gilt für die Frage, ob das Schreiben vom 10. April 1966 als Bescheid anzusehen war.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte die ihnen durch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten haben, bestehen nicht.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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