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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1139/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1139/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2002 - 4 U 54/02 -,

c) das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2003 - 3 O 2438/01 III -

hier: Erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen Urteils auf Unterlassung unzulässiger Äußerungen auszusetzen, da gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld verhängt worden sei, ist mit Beschluss vom 23. Mai 2005 als unzulässig abgelehnt worden.

Mit erneutem Gesuch vom 23. Juni 2005 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag und macht geltend, das Gericht habe das Rechtsschutzziel seines früheren Gesuchs sowie die zugrunde liegende rechtliche Argumentation missverstanden und tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Ferner legt er dar, dass nunmehr die Ordnungshaft bevorstehe.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zu (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Für die Erneuerung eines abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn neu hervorgetretene Gründe vorliegen, die bei Erlass des vorausgegangenen Beschlusses noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BVerfGE 4, 110 <113>; 91, 83 <91>). Daran aber fehlt es vorliegend. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr wegen Nichtzahlung des Ordnungsgeldes die Ordnungshaft angeordnet und er zum Haftantritt aufgefordert worden ist, stellt keinen neuen Grund dar, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum seinem Interesse, die ihm auferlegte Unterlassungspflicht bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht befolgen zu müssen, ein Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Klägers des Ausgangsverfahrens zukommen soll.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.

Ende der Entscheidung

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