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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 114/03
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 522 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 114/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschlusss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2002 - 3 U 182/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2002 - 2 O 111/02 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschlussmäßige Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, geändert S. 3138).

Der Beschwerdeführer rügt, das Berufungsgericht könne durch die Wahl der Entscheidungsform unüberprüfbar eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz verwehren und den Zugang zur Revision steuern. Dies verstoße gegen den Justizgewährungsanspruch und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es sei vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, dass Berufungsurteile nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO und Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anfechtbar seien, Zurückweisungsbeschlüsse dagegen nicht (§ 522 Abs. 3 ZPO). Im konkreten Fall sei der Beschluss des Berufungsgerichts zudem willkürlich gewesen, weil die Entscheidung des Vorgerichts an tatsächlichen und rechtlichen Fehlern gelitten habe, die nicht aufgeklärt worden seien.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer die Neuregelung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO angreift, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Subsidiaritätsgrundsatz entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen.

Dieser Grundsatz gebietet einem Beschwerdeführer, schon im Ausgangsverfahren alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 95, 163 <171>). Dies gilt auch bei einer sich gegen eine Norm richtenden Verfassungsbeschwerde; auch hier muss der Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der allgemeinen Gerichte zu erlangen suchen. Dies erfordert bereits im Ausgangsverfahren einen substantiierten Vortrag im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -; dokumentiert in JURIS). Insbesondere wenn ein Beschwerdeführer eine Norm des Verfahrensrechts für verfassungswidrig hält, muss er dies bereits vor dem von ihm angerufenen Gericht geltend machen, damit dieses einen Anstoß erhält, die verfassungsrechtliche Frage zu überprüfen und gegebenenfalls sein Verfahren so einzurichten, dass der Verfassungsverstoß vermieden oder geheilt wird oder eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erfolgt. Diese Anforderung soll erreichen, dass dem Bundesverfassungsgericht auch in rechtlicher Hinsicht ein aufbereiteter Fall vorgelegt (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>) und ihm die Rechtsauffassung eines allgemeinen Gerichts vermittelt wird (vgl. BVerfGE 86, 382 <387>).

Dieser Anforderung hat der Beschwerdeführer nicht genügt. Spätestens als das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ankündigte, es wolle nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, hätte er diese Vorgehensweise als verfassungswidrig rügen und darauf hinweisen müssen, dass ihm damit der Zugang zur Revisionsinstanz verschlossen werde. Dies ist aber nicht geschehen.

Im Übrigen wird gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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