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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1161/96
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1161/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Sch...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Koll., Bayerstraße 13, 80335 München -
gegen
a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 1996 - II-45/96 2 Ss 74/95 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. März 1995 - 709 Ns 67/94 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Januar 1994 - 146-522/93, 146 Ds/141 Js 189/93 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung des Zeugen W. im Zusammenhang mit der Verbreitung der von der Scientology Church herausgegebenen "Dokumentation der Hetzkampagne gegen die Scientology-Gemeinschaft" mit dem Titel "Hass und Propaganda - Sanktioniert und betrieben von Medien und Behörden". Er rügt die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt, da eine grundsätzliche Verkennung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht festgestellt werden kann. Die Gerichte haben zum einen die von ihnen angenommene Deutung der fraglichen Äußerungen unter Einbeziehung des Gesamtkontextes der Broschüre verfassungsrechtlich tragfähig begründet. Zum anderen haben sie sich auch im Rahmen der Abwägung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit auf der einen und des Grundrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen auf der anderen Seite ausführlich und sehr sorgfältig mit sämtlichen Abwägungsaspekten auseinander gesetzt. Hierbei haben sie sowohl dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Streit um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelte, als auch die Tatsache berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer wegen vorangegangener Angriffe auf die Scientology Church grundsätzlich ein Recht auf Gegenschlag zustand. Dass die Gerichte gleichwohl dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zeugen den Vorrang einräumen konnten, beruht auf der besonders gravierenden Ehrverletzung des Zeugen, der mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, gleichgestellt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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