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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 1162/93
Rechtsgebiete: BVerfGG, PflSchG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
PflSchG § 14 Abs. 2 Satz 2
PflSchG § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1162/93 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Z... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Litwinski und Partner, Dorfplatz 4, Heikendorf -

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1993 - III ZR 72/92 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie besitzt - ebenso wie vier weitere Unternehmen - eine pflanzenschutzrechtliche Zulassung für den Wirkstoff Trifluralin. Die Zulassungsinhaber hatten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) Unterlagen zur Toxizität des Wirkstoffs vorzulegen. Die Unternehmen kamen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl I S. 1505) überein, die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Untersuchung zu beauftragen und die Kosten der Studie anteilig zu tragen. Absprachen über ein Einsichtsrecht der beteiligten Unternehmen wurden nicht getroffen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führte die Untersuchung durch und legte die Studie der BBA vor.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin von der Untersuchungsführerin Einsicht in die Untersuchungsergebnisse. Das Land- und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof lehnte ein Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin hingegen ab, weil nach dem in § 14 Abs. 2 PflSchG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ein Einsichtsanspruch nicht bestehe. Einsicht komme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart sei (veröffentlicht in: NuR 1993, S. 455). Daran fehle es.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei wettbewerbsverzerrend, daß ihr die Einsicht in eine Studie, welche sie anteilig mitfinanziert habe, versagt werde.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442 - ÄndG -), die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde betrifft nicht die eigentliche Zweitanmelderproblematik, welche im Zusammenhang mit sämtlichen Stoffgesetzen, mithin auch im Pflanzenschutzrecht, problematisch ist (vgl. Kaus, Die Zweitanmelderproblematik im Pflanzenschutzrecht, 1993). Es ging im Ausgangsverfahren nicht um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Behörde Kenntnisse aus den Unterlagen eines Vorantragstellers berücksichtigen darf.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Zivilgerichte hatten über einen vertraglichen Herausgabe- und Einsichtsanspruch zu entscheiden. Die Beurteilung einer vertraglichen Beziehung sowie die Auslegung und Anwendung der dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften obliegen grundsätzlich den Fachgerichten und sind vom Bundesverfassungsgericht nur auf eine grundlegende Verkennung von Grundrechten hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

Gemessen daran ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Weder die Auffassung des Bundesgerichtshofs, § 14 Abs. 2 PflSchG a.F. sei bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Einsichtsanspruch gegen die Untersuchungsführerin zustehe, zu berücksichtigen, noch die Erwägung, aus der pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift folge, daß ein Einsichtsrecht im Zweifel zu verneinen sei, begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, zumal es ihr unbenommen war, durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ihrem Interesse Geltung zu verschaffen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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