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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.1997
Aktenzeichen: 1 BvR 1178/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, KostGErmAV


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
KostGErmAV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1178/97 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Rechtsanwälte 1. M..., 2. R..., 3. Dr. K..., 4. S...

gegen Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, geändert durch die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV) vom 15. April 1996 (BGBl I S. 604)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 22. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e :

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt. Die wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet entspricht in vielen Bereichen noch nicht der im übrigen Bundesgebiet. Dies wird daran deutlich, daß Beamte und Richter im Beitrittsgebiet weiterhin niedrigere Bezüge erhalten, soweit sie dort erstmalig ernannt wurden oder dort ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben haben; seit September 1997 erhalten sie Dienstbezüge in Höhe von 85 vom Hundert der für das alte Bundesgebiet geltenden Bezüge (vgl. Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21. Juni 1991, neugefaßt durch Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 778, 1035, geändert durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl I S. 590). Auch bei den Beschäftigten der Industrie, die nach ihren Tarifverträgen 100 vom Hundert des Westlohns beanspruchen können, beläuft sich die effektive Gesamtvergütung pro Arbeitsstunde im Verhältnis zum westdeutschen Niveau nur auf etwa 90 vom Hundert (vgl. etwa Hickel/Kurtzke, WSI-Mitt. 1997, S. 98 <100> für die ostdeutsche Metall- und Elektroindustrie).

Auch der Staat verlangt bei den Gerichtskosten, den Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, den Kosten der Notare und den Kosten der Gerichtsvollzieher im Beitrittsgebiet nur 90 vom Hundert der im übrigen Bundesgebiet geltenden Gebühren und Kosten (vgl. § 1 der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996). Im Beitrittsgebiet erhalten die ehrenamtlichen Richter sowie die Zeugen und Sachverständigen eine Entschädigung, die nur 90 vom Hundert des im übrigen Bundesgebiet geltenden Satzes beträgt.

Da die wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet sich noch nicht vollständig der im übrigen Bundesgebiet angeglichen hat, war und ist der Verordnunggeber verfassungsrechtlich derzeit noch nicht gehalten, den Gebührenabschlag völlig aufzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Steiner Steiner

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