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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1188/05
Rechtsgebiete: BRAO, BVerfGG, GG
Vorschriften:
BRAO § 43 c | |
BRAO § 43 c Abs. 1 Satz 3 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 12 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1188/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 19/04 -,
b) den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 11. Februar 2004 - AGH 24/03 -,
2. mittelbar gegen § 43 c der Bundesrechtsanwaltsordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich dagegen, dass die Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Rechtsgebiete beschränkt ist (§ 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der mit § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Mit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen soll bei dem geforderten hohen Niveau der Kenntnisse die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises gewahrt werden (vgl. Bericht der Abgeordneten Eylmann, Kleinert <Hannover> und Wiefelspütz, BTDrucks 11/8307, S. 16 <19>). Geschützt wird mithin das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine zahlenmäßige Beschränkung der verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen geeignet, erforderlich und zumutbar. Durch die - in zulässiger Weise typisierende - restriktive Regelung wird gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht nur über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügt, sondern auf den betreffenden Fachgebieten mit der gebotenen Intensität tätig werden und seinen Kenntnisstand auch in dieser Hinsicht vertiefen kann (vgl. Kleine-Cosack, AnwBl 2005, S. 593 <600 f.>). Zudem würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in die qualitative Aussagekraft der Fachanwaltsbezeichnungen leiden, wenn einzelne Rechtsanwälte eine Vielzahl von Fachanwaltsbezeichnungen führen dürften. Es könnte der Eindruck entstehen, dass Fachanwaltsbezeichnungen lediglich nach rein formalen Kriterien vergeben würden und keine Rückschlüsse auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen des betreffenden Rechtanwalts zuließen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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