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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1236/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, BGB
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 564 b | |
BGB § 564 b Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1236/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Schütt, Rohrbacher Straße 72, Heidelberg -
gegen
a) das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. Juni 2000 - 5 S 24/00 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. Dezember 1999 - 29 C 423/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen darauf, drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu zitieren, in denen sich Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Interpretation des § 564 b BGB finden, ohne dass er sich konkret mit der Frage auseinander setzt, inwiefern gerade im hier zur Entscheidung stehenden Fall eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Hierzu bestand aber nicht zuletzt deshalb eine besondere Veranlassung, weil sich das Landgericht seinerseits im Einzelnen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, 1877 f.) zu den Anforderungen des § 564 b Abs. 3 BGB auseinander gesetzt hat. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Entscheidung der 1. Kammer eine Konstellation zugrunde lag, in der der Vermieter seine Kündigungsgründe bereits in vorangegangenen schriftlichen Erklärungen dargestellt und er in dem in dem Rechtsstreit fraglichen Kündigungsschreiben auf diese Schreiben Bezug genommen hatte. Eine solche (Sonder-)Konstellation war nach dem den Gerichten unterbreiteten Sachverhalt vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen als auch aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils, dass der Beschwerdeführer in dem Ausgangsrechtsstreit lediglich darauf hingewiesen hatte, dass er die Kündigungsgründe den Beklagten bereits vor Ausspruch der Kündigung mündlich mitgeteilt hatte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig darauf hinweist, dass er bereits vor Einreichung der Klage in einem Begleitschreiben den Beklagten die Kündigungsgründe erläutert habe, kann er hiermit vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr gehört werden; er hätte dies vor den Instanzgerichten vorbringen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Sachvortrag des Beschwerdeführers von den Gerichten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden ist, lassen sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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