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BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 | |
BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2 |
- 1 BvR 1245/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Landesverbandes Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger, Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg -
gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Juli 2000 - 1 B 1117/00 -,
c) die Verbotsverfügung der Stadt Göttingen vom 7. Juni 2000 - 32.20 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Ende der Entscheidung
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