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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1249/03
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 30 a Abs. 1 | |
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1249/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2003 - BVerwG 8 B 174.02 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. September 2002 - 5 A 315/01 MD -,
c) den Bescheid des Regierungspräsidiums Halle - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 4. Mai 2001 - R 2579 st-we/ko -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) und ihre Anwendung auf Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Rückübertragungsbegehrens durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die die Ablehnung im Hinblick auf § 30 a Abs. 1 VermG für rechtmäßig gehalten haben. Die Beschwerdeführerin sieht darin insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch Wasmuth, VIZ 2003, S. 265).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder § 30 a Abs. 1 VermG noch seine Auslegung und Anwendung im Ausgangsverfahren verletzen Grundrechte der Beschwerdeführerin.
1. Die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 146; 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 280).
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist auch nicht darin zu sehen, dass für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche von Opfern des NS-Regimes die kurze Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gilt, während Berechtigten mit Ansprüchen nach § 1 Abs. 7 VermG nach einer Rehabilitierung, die sie gemäß § 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen und § 7 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes noch bis zum 31. Dezember 2003 beantragen können, grundsätzlich gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG eine längere Frist zur Anmeldung ihrer Ansprüche eingeräumt worden ist. Denn diese Ungleichbehandlung innerhalb derjenigen, denen unter Verstoß gegen die Grundsätze eines Rechtsstaats Unrecht geschehen ist, ist sachlich hinreichend gerechtfertigt (zum Maßstab vgl. BVerfGE 102, 254 <299>). Die Rechtfertigung liegt darin, dass Rehabilitierungsverfahren, in deren Mittelpunkt nicht der wirtschaftliche Ausgleich für Enteignungsmaßnahmen, sondern die Wiedergutmachung persönlichkeitsrechtsbezogenen Unrechts steht, für die im Interesse der Rechtssicherheit und der wirtschaftlichen Entwicklung des Beitrittsgebiets notwendige schnelle Klärung von Eigentumsfragen gerade an Grundstücken (vgl. dazu BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 147; 2. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 281) eine geringere Bedeutung haben als Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass dem Interesse der Betroffenen an einer möglichst umfassenden Wiedergutmachung erlittenen Unrechts in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an schneller Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch die Normierung einer längeren Anmeldefrist dann der Vorrang eingeräumt wird, wenn Eigentumsfragen insbesondere in Bezug auf Grundstücke nicht im Vordergrund stehen, sondern nur im Einzelfall als Annex zur Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Primärmaßnahme zu regeln sind.
2. Auch die Auslegung und Anwendung des § 30 a Abs. 1 VermG durch das Landesamt und die Verwaltungsgerichte begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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