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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1258/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, EGBGB, GVG, SGB VI


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
EGBGB Art. 234 § 6 Satz 1
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 7
SGB VI § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1258/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 2003 - B 4 RA 92/02 B -,

b) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2002 - L 4 RA 145/01 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2001 - S 16 RA 365/00 -,

d) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000 - 49 140732 L 501 SG -,

2. mittelbar gegen

Art. 234 § 6 EGBGB in Verbindung mit § 76 SGB VI

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie stützt dieses Begehren darauf, dass auf Grund ihrer im Jahre 1981 in der Deutschen Demokratischen Republik geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde zwar mittelbar die Regelung des Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB an. Danach wird ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn die Ehegatten vor dem grundsätzlichen In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind. Unmittelbar sind jedoch die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers und die diese bestätigenden Entscheidungen der Sozialgerichte angegriffen.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist jedoch nicht der Träger der Rentenversicherung, sondern das Familiengericht zuständig (§ 23 b Abs. 1 Nr. 7 GVG). Erst wenn ein Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchgeführt wurde, hat der Träger der Rentenversicherung diesen nach § 76 SGB VI zu berücksichtigen.

2. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch die Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht in ihren Grundrechten verletzt ist. Es hätte ihr offen gestanden, vor dem zuständigen Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen und auf diese Weise zu versuchen, ihre Rechtsauffassung durchzusetzen.

3. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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