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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1279/00
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 5 Abs. 1 | |
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 5 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1279/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai 2000 - 7 U 17/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2000 - 324 O 427/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zur Zahlung von Schadensersatz und einer Geldentschädigung und rügt die Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie Meinungs-, Presse- und Berichterstattungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt eine Fahrschule. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Fernsehsenders, der bis 1999 eine Sendereihe mit dem Titel "Wie bitte?!" ausstrahlte. In der Ausstrahlung vom 23. November 1999 berichtete die Beschwerdeführerin über die Fahrschülerin Jasmin S., die nach 56 Fahrstunden von der Klägerin noch nicht zur Fahrprüfung angemeldet worden war, dann aber nach einem Fahrschulwechsel und weiteren sechs Fahrstunden die Motorrad-Führerscheinprüfung ablegte. Der Beitrag war dadurch gekennzeichnet, dass zwischen einer Moderation unter Namensnennung der Klägerin und ihrer Fahrschule und gespielten sketchartigen Szenen hin und her gewechselt wurde.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Schadensersatz und einer Geldentschädigung verurteilt. Aus der engen Verknüpfung der Moderation und der gespielten Szenen ergebe sich eine eindeutige Aussage des Beitrags dahingehend, dass weibliche Fahrschülerinnen bei der Klägerin allein auf Grund ihres Geschlechts nicht zur Führerscheinprüfung angemeldet und dadurch benachteiligt würden. Diese durch die Beschwerdeführerin nicht recherchierte Behauptung stütze sich allein auf die Angaben der ehemaligen Fahrschülerin der Klägerin. Für ihre Richtigkeit habe die Beschwerdeführerin nichts dargetan. Die Äußerung sei als Schmähkritik einzuordnen, da ihr keinerlei tatsächliches Substrat zu Grunde liege; sie erfordere im Hinblick auf ihre Verbreitung an ca. 4 Millionen Zuschauer und das Verschulden eine Geldentschädigung.
Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung sowohl der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) als auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Gerichte hätten insbesondere verkannt, dass die Beschwerdeführerin die Kunstfreiheit für sich in Anspruch nehmen könne. Hieraus ergebe sich, dass die Aussagen der als Sketch dargebotenen Spielszenen getrennt von den in der Moderation getroffenen Aussagen zu bewerten seien; nur in ihnen sei der Name der Klägerin genannt worden. Die Gerichte hätten im Übrigen auch den Begriff der Schmähkritik verkannt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
1. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) berufen.
Anlass der Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung war ausweislich der Feststellung des Oberlandesgerichts eine unterhaltende Sendung mit verbraucherschützender Zielsetzung. Diese enthielt einen moderierenden Teil und sketchartige Szenen. Dies sind typische Ausdrucksmittel solcher Fernsehsendungen. Dementsprechend haben die Zivilgerichte die Äußerung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG und nicht auch an dem des in der Berufungsbegründung ebenfalls angeführten Art. 5 Abs. 3 GG beurteilt.
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rundfunksendung unterfiel entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein deshalb der Kunstfreiheit, weil sie neben einem moderierenden Teil auch sketchartige Szenen mit fiktiven und verzerrend übersteigerten Inhalten wiedergibt oder weil sie unter Einsatz von Schauspielern und Requisiten erstellt worden ist. Dies allein eröffnete den Schutzbereich der Kunstfreiheit nicht. Der Schwerpunkt der Sendung lag in der Berichterstattung. Sie nutzte typische Stil- und Ausdrucksmittel solcher auf Unterhaltung ausgerichteter, zugleich aber auch Verbraucheraufklärung anstrebender Sendungen, ohne einen künstlerischen Anspruch zu erheben. Die überspitzte Darstellung in den sketchartigen Szenen diente nach den Feststellungen der Fachgerichte der Verdeutlichung und Illustration der in dem moderierenden Teil enthaltenen Vorwürfe gegen die Klägerin. Verfassungsrechtlich ist danach allein maßgebend, ob diese Vorwürfe ihrem Inhalt nach Grundrechtsschutz genießen.
2. Maßstab der Prüfung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
a) Die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen des das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzenden Inhalts der Äußerung ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Bei der rechtlichen Bewertung der durch den Inhalt der Äußerung bewirkten Persönlichkeitsverletzung tritt dessen Verbreitung durch das Medium der Presse oder des Rundfunks in den Hintergrund (vgl. BVerfGE 85, 1 <12>; 86, 122 <128>). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist aber ergänzend heranzuziehen, soweit es um die Beurteilung von Besonderheiten einer Berichterstattung durch Rundfunk geht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Art der medialen Darstellung und der durch die Sendung ausgelösten Wirkungen.
Die Kommunikationsfreiheit ist im Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu diesen Vorschriften gehört § 823 Abs. 1 BGB, den die Fachgerichte in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als Rechtsgrundlage des Geldentschädigungsanspruchs angesehen haben. Die Auslegung und Anwendung der den Anspruch begründenden Normen ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt wird (vgl. BVerfGE 7, 198 <202 f.>; stRspr).
b) Die Prüfung, ob eine belastende Sanktion an eine Meinungsäußerung angeknüpft werden darf, setzt die Deutung ihres Inhalts voraus. Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn das Gericht eine alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 94, 1 <9>). Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückzuführenden Rechtsprechung (vgl. RGSt 62, 138 ff.) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Die Übersteigerung als Stilmittel der Kommunikation darf grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 369 <377 f.>; 86, 1 <12 f.>). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG, a.a.O., sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGHZ 143, 199 ff.).
c) Verletzt die Äußerung das Persönlichkeitsrecht, so bedarf es einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Diese Abwägung hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen.
Im Falle einer Schmähkritik steht die Rechtswidrigkeit der Äußerung allerdings fest, ohne dass eine Abwägung vorgenommen werden müsste. Eine Meinungsäußerung wird jedoch nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann diesen Charakter an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Im Interesse der Freiheit der Kommunikation darf der Begriff der Schmähung nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>).
3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang vor der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingeräumt haben. Einen herabsetzenden Inhalt haben sie dabei dem Zusammenspiel der Moderation mit dem szenischen Beitrag entnommen.
a) Nicht zu beanstanden ist die Deutung der Äußerung durch die Gerichte.
Sie haben dem angegriffenen Sendebeitrag die Äußerung entnommen, dass in der Fahrschule der Klägerin die Ausbildung von weiblichen Schülern aus sachfremden Motiven länger hingezogen werde als bei Männern; auch werde die Fahrschule insgesamt als "frauenfeindlich" bezeichnet. Dieser Aussageinhalt ergebe sich, wenn der Beitrag von der satirisch-verzerrenden Einkleidung befreit werde, aus einer Gesamtschau der Sendung. Der Moderator habe sich in seiner Moderation konkret über die Fahrschule der Klägerin unter Nennung des Namens der Fahrschülerin und Wiedergabe ihrer Beschwerde geäußert. Die sodann im mehrfachen Wechsel zur Moderation gezeigten satirisch überspitzten Spielszenen seien hiervon aber nicht abgelöst zu betrachten. Dies ergebe sich aus der jeweils hierauf bezogenen Moderation und den Überleitungsansagen. Die eindeutig kritische Tendenz des Beitrags gegenüber der Fahrschule der Klägerin werde durch die Spielszenen sowie die Äußerung in der Abmoderation über die Darstellung des Falles Jasmin S. dahingehend ausgedehnt, dass die geschilderte Behandlung der Fahrschülerin kein Einzelfall, sondern Folge einer Frauen grundsätzlich benachteiligenden Grundeinstellung in der Fahrschule der Klägerin sei.
Die Gerichte haben bei der Deutung - wie verfassungsrechtlich geboten - den szenischen Beitrag seines übersteigernd-verzerrenden Gewandes entkleidet. Verfassungsrecht-lich nicht zu beanstanden ist auch, dass sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die szenische Einkleidung nicht gesondert unter Heranziehung eines eigenen Maßstabes geprüft, wohl aber gefragt haben, ob die Art der Darstellung eine eigenständige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt.
b) Bei der an die Deutung anknüpfenden Bewertung der Äußerungen haben die Gerichte allerdings den Begriff der Schmähkritik verkannt.
Sie haben das Vorliegen einer Schmähkritik deshalb bejaht, weil die Aussage des Beitrags, dass die Klägerin frauenfeindlich sei und Fahrschülerinnen nicht zur Fahrprüfung anmelde, in keiner Weise begründet sei und über eine Auseinandersetzung in der Sache hinausgehe. Der Klägerin werde für ihren Betrieb eine ethisch und gesellschaftlich lange überholte und - ganz überwiegend - in erheblichem Maße missbilligte Einstellung attestiert; dadurch werde die Klägerin zumindest in ihrer geschäftlichen Ehre erheblich herabgewürdigt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben bei der Einordnung der Äußerung als Schmähkritik nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Sendung ein sachliches Anliegen verfolgte, nämlich die Berichterstattung über den "Fall" der Fahrschülerin Jasmin S. und den Hinweis auf die vermeintlich frauenfeindliche Einstellung der Fahrschule. Diese Informationen haben sie unter Nutzung der Darstellungsmöglichkeiten des Fernsehens in aufgebauschter Weise präsentiert. Damit wollte die Beschwerdeführerin auf die ihr gemäße Weise den Anspruch erfüllen, zugleich unterhaltend und verbraucherschützend aufzutreten. Von der Freiheit der Berichterstattung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Recht des Fernsehveranstalters umfasst, selbst über die Art der medialen Darstellung eines als kritikwürdig eingeordneten Verhaltens zu entscheiden. Überspitzungen und überzogene Verallgemeinerungen sind bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht unter Einbeziehung der vom Fernsehen ausgehenden Wirkungen zu berücksichtigen, rechtfertigen aber nicht die Einordnung als Schmähkritik, es sei denn, die Diffamierung der Person stehe derart im Vordergrund, dass ein sachliches Anliegen nicht mehr erkennbar ist oder gänzlich zurücktritt. So aber liegt es hier nicht.
c) Die Gerichte haben die Verurteilung allerdings nicht allein auf das Merkmal der Schmähung gestützt, sondern zusätzlich geprüft und verneint, ob die Äußerung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war. Damit haben sie in der Sache Überlegungen angestellt, die auch für eine Abwägung zwischen Inhalt und Art der Äußerung und einer Persönlichkeitsverletzung maßgebend sind. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin beruht danach nicht allein auf der Einordnung des Beitrags als Schmähkritik.
Maßgeblich für die Verurteilung der Beschwerdeführerin ist nämlich geworden, dass sie die negative Bewertung des Betriebs der Klägerin allein und ohne weitere Recherche auf die Äußerung der enttäuschten Fahrschülerin gestützt hat. Von der Beschwerdeführerin seien keinerlei Umstände dargelegt worden, die dafür sprechen könnten, dass der Umfang der Ausbildung von Jasmin S. auf einer frauenfeindlichen Einstellung des Fahrlehrers und nicht auf irgendwelchen anderen Umständen beruhe und dass die Fahrschule und der Fahrlehrer eine frauenfeindliche, sich auf die Dauer der Fahrausbildung bei Frauen auswirkende Grundeinstellung hätten. In dem Verzicht auf jedwede weitere Recherche haben die Gerichte eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht gesehen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie unter solchen Umständen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts Vorrang vor der Meinungsfreiheit einräumen.
4. Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Persönlichkeitsverletzung mit einer Geldentschädigung geahndet wurde.
Auch insofern haben die Gerichte allerdings an das Merkmal der Schmähkritik angeknüpft. Sie haben die Geldentschädigung aber darüber hinaus anhand der von den Fachgerichten entwickelten Maßstäbe gerechtfertigt. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung, die sich das Oberlandesgericht zu Eigen gemacht hat, als für die Erforderlichkeit einer Geldentschädigung maßgeblichen Gesichtspunkt neben dem Verschulden der Beschwerdeführerin gewürdigt, dass die rechtswidrige Äußerung eine ganz erhebliche Verbreitung erfahren und damit für die Klägerin das Risiko besonders nachteiliger Wirkungen ausgelöst hat. Unstreitig erreiche die bundesweit ausgestrahlte Sendereihe "Wie bitte?!" durchschnittlich ein Publikum von 4 Millionen. Irgendwelche Maßnahmen, um der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung der Klägerin wenigstens im Bereich ihrer geschäftlichen Aktivitäten entgegenzuwirken, habe die Beschwerdeführerin nicht ergriffen. Diese Erwägungen widersprechen Verfassungsrecht nicht.
5. Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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