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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 13/02
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 13/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2001 - 13 B 1513/01 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2001 - 6 L 1959/01 -,

c) den Ablehnungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 6. September 2001 - 001 095617328 -,

2. mittelbar gegen § 12 Abs. 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2000 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 18. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 22, 287 <290>; 77, 275 <282>; 91, 1 <25>; stRspr). Danach kann auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein, wenn nach der Art der gerügten Grundrechtsverletzung das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 93, 1 <12>).

Vorliegend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das neue Vergaberecht der Beschwerdeführerin die Zulassungschance nicht endgültig wegnimmt. Welche Auswirkungen die Rechtsänderung tatsächlich hat, ist bisher im fachgerichtlichen Verfahren nicht geklärt worden. Hiervon wird aber die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblich beeinflusst. Es muss daher im Hauptsacheverfahren vorab geklärt werden, ob die in § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW S. 500) festgelegte Wartezeitquote von 25 vom Hundert als zu gering anzusehen ist. Hierbei werden die Verwaltungsgerichte die bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 33, 303; 43, 291; 59, 1) zu beachten haben.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).



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