Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 131/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 131/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21. November 2002 - 2 Ca 1254 a/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; stRspr). Der Beschwerdeführer hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 4. Aufl., 2002, § 64 Rn. 28 b, m.w.N.) - eingeführte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321 a ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abwarten müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

Zurück