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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 131/99
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, FahrlG
Vorschriften:
GG Art. 12 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 4 | |
FahrlG § 34 Abs. 1 | |
FahrlG § 34 Abs. 2 Nr. 2 | |
FahrlG § 32 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 131/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. April 1998 (BGBl I S. 747
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner
am 26. August 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen, unter denen sich ehemalige Bundeswehrfahrlehrer selbständig machen können.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen - unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747; im folgenden: FahrlG) richtet. Der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 BVerfGG) entgegen, der auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz zu beachten ist (BVerfGE 69, 122 <124 ff.>).
Sieht ein Regelung, die nach Auffassung eines Beschwerdeführers Grundrechte verletzt, Ausnahmen vor, so muß ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung der Beschwer unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos ist (BVerfGE 78, 58 <69>). Zwar setzt § 1l Abs. 1 Nr. 4 FahrlG grundsätzlich voraus, daß der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war. § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 FahrlG sieht aber Ausnahmen hiervon vor, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann. Gerade für Bundeswehrfahrlehrer mit langjähriger Berufserfahhrung können solche Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommen. Die nach § 32 FahrlG zuständigen Behörden werden bei ihrer Entscheidung der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen haben.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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