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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1345/03
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1345/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Der gerügte Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Die Dauer des bisherigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Allerdings lässt sich nicht generell festlegen, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert; insbesondere die Angabe einer festen Jahresgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten einzubeziehen (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 f.).
Bei Anwendung dieses Maßstabs stellt sich die bisherige Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von etwas über zwei Jahren noch nicht als unangemessen dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die bisherige Verfahrensdauer noch im Rahmen des Üblichen bewegt und bei dem Verwaltungsgericht zahlreiche ältere Verfahren anhängig sind. Eine unangemessen lange Dauer könnte daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, die der Beschwerdeführerin auch die Hinnahme einer ansonsten üblichen Verfahrensdauer unmöglich machen würden. Derartige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf die psychische Belastung, die für sie und ihre Familie durch die Ungewissheit darüber entstehe, ob das geplante Wohnhaus errichtet werden könne. Aus ihrem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass diese Belastung - die grundsätzlich mit jedem Gerichtsverfahren verbunden ist, dessen Ausgang aus Sicht des Betroffenen nicht sicher prognostizierbar ist - bei ihr ein Maß erreicht hätte, das eine bevorzugte Behandlung ihres Verfahrens erfordern würde.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2003, wonach im Jahr 2003 hauptsächlich im Jahr 1999 eingegangene Verfahren bearbeitet würden. Der von der Beschwerdeführerin hieraus gezogene Schluss, über ihre Ende 2001 erhobene Klage werde demnach erst Ende 2005 entschieden werden, ist für die hier verfahrensgegenständliche Frage, ob gegenwärtig eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG vorliegt, nicht relevant.
Allerdings wird das Verwaltungsgericht bei der weiteren Bearbeitung des Ausgangsverfahrens zu beachten haben, dass die verfassungsrechtlich hinnehmbare Verfahrensdauer gerade nicht in allen Verfahren identisch ist, sondern insbesondere auch von der individuellen Bedeutung der Sache für die Beteiligten abhängt. Dies kann im Einzelfall eine Bearbeitung der anhängigen Verfahren abweichend von der Reihenfolge des Eingangs erfordern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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