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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1363/99
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, BVerfGG, BRAGO
Vorschriften:
KSchG § 5 | |
KSchG § 4 | |
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 95 Abs. 2 | |
BVerfGG § 34 a Abs. 2 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1363/99 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. R...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christfried Rinke und Partner, Dornblüthstraße 15, Dresden -
gegen
a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 28. Juni 1999 - 6 Ta 35/99 -,
b) den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. Dezember 1998 - 6 Ca 3348/98 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig
am 25. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 28. Juni 1999 - 6 Ta 35/99 - und des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. Dezember 1998 - 6 Ca 3348/99 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht Cottbus zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG).
I.
1. Die Beschwerdeführerin war beim Land Brandenburg als Lehrerin beschäftigt. Durch Schreiben vom 20. August 1998, zugegangen am 21. August 1998, wurde ihr fristgemäß zum 31. Dezember 1998 gekündigt.
Die Kündigungsschutzklage wurde von ihrem in Dresden ansässigen Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Frist nach § 4 KSchG per Telefax an das Arbeitsgericht Cottbus gesandt. Dort ging sie allerdings nicht vollständig ein; die Seite, auf der sich die Unterschrift des Bevollmächtigten befand, wurde nicht übermittelt. Das vollständige Original der Klageschrift erreichte das Arbeitsgericht erst nach Fristablauf. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin fristgerecht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG).
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Arbeitsgericht Cottbus offensichtlich ein Fehler im Faxgerät vorgelegen habe. Die Kündigungsschutzklage sei einer hinreichend geschulten Bürokraft mit der Anweisung übergeben worden, diese am 11. September 1998 einschließlich Anlagen an das Arbeitsgericht Cottbus zu faxen. Die Mitarbeiterin habe über die Auskunft die neue Telefonnummer des Arbeitsgerichts Cottbus erfahren; die Faxnummer sei dort nicht verzeichnet gewesen. Beim Arbeitsgericht sei trotz mehrmaliger Telefonversuche und Freizeichen niemand mehr zu erreichen gewesen. Über einen in Cottbus ansässigen Rechtsanwalt habe sie dann die Faxnummer des Arbeitsgerichts erfragt.
Der erste Faxversuch um 14.14 Uhr sei fehlgeschlagen, auf den zweiten Versuch hin (14.38 Uhr) seien sieben Seiten ordnungsgemäß gefaxt worden. Mehrfach habe die Angestellte versucht, das Arbeitsgericht telefonisch zu erreichen, was aber trotz Freizeichens misslungen sei. Weitere vier Fax-Versuche um 14.49 Uhr, 15.20 Uhr, 16.33 Uhr und 17.06 Uhr seien erfolglos geblieben. Auf Grund der Tatsache, dass für sieben Seiten ein Sendebericht vorgelegen habe, sei die Angestellte - nach Rücksprache mit einem noch anwesenden Rechtsanwalt - davon ausgegangen, dass zumindest die Klageschrift vollständig gefaxt worden sei. Ein weiterer Fax-Versuch durch den Bevollmächtigten am nächsten Tag, einem Samstag, sei ergebnislos verlaufen.
Beigefügt waren eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin sowie die entsprechenden Sendeberichte.
2. Das Arbeitsgericht Cottbus und das Landesarbeitsgericht Brandenburg haben den Antrag zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin bei Anwendung aller ihr zuzumutenden Sorgfalt nicht gehindert gewesen sei, die Klage innerhalb der Frist zu erheben. Es seien strenge Maßstäbe anzulegen; Verschulden des Prozessbevollmächtigten sei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Für das Verschulden von Büropersonal des Anwalts müsse der Arbeitnehmer dann einstehen, wenn den Vertreter ein Verschulden bei Auswahl oder Überwachung treffe. Dies sei vorliegend der Fall.
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass das Absenden eines Telefaxes grundsätzlich einer hinreichend geschulten, zuverlässigen und überwachten Bürokraft übertragen werden dürfe. Es seien jedoch die zur Fristwahrung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der zutreffenden Faxnummer leicht Fehler unterlaufen könnten. Deren telefonische Erfragung sei auch wenig geeignet, die Fristwahrung sicherzustellen. Es genüge nicht, am letzten Tage der Klageerhebungsfrist um 14.00 Uhr damit zu beginnen, die aktuelle Faxnummer zu recherchieren. Eine Frist dürfe zwar ausgeschöpft werden, dann würden sich allerdings auch die Sorgfaltspflichten erhöhen. Vorliegend sei in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass es Anzeichen für eine fehlerhafte Übermittlung gegeben habe, da nicht alle elf Seiten vollständig gefaxt worden waren.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts habe der von der Mitarbeiterin am Freitagnachmittag angesprochene Rechtsanwalt nicht von einer vollständigen Übertragung der Klageschrift ausgehen dürfen. Die Tatsache, dass die vollständige Übertragung nicht gelungen sei und weitere Übertragungsversuche misslungen seien, sei Grund genug gewesen, eine erneute Übermittlung auf anderem Weg, gegegebenenfalls per Telegramm, zu wählen.
Dabei könne dahinstehen, ob schon der Einzug einer bestimmten Anzahl von Blättern und der "O.K." Vermerk des Sendeprotokolls bei einem anschließenden Abbruch des Übertragungsvorgangs ausreichen würden, um eine Übermittlung der eingezogenen Blätter annehmen zu können. Der entsprechende Vortrag in der Beschwerdebegründung könne jedoch nicht zutreffen und stimme auch nicht mit den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung überein. Zudem sei von der Prozessvertretung der Beschwerdeführerin nicht zutreffend festgehalten worden, in welcher Reihenfolge einzelne Seiten gefaxt werden sollten und welche Seiten tatsächlich eingezogen worden seien.
II.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Werde der Übertragungsweg per Telefax von den Gerichten eröffnet, so dürften die besonderen Risiken dieser Übermittlungsform nicht auf den Bürger abgewälzt werden.
Weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht hätten sich mit der Frage auseinander gesetzt, worauf das Scheitern der Faxübermittlung zurückzuführen sei. Fest stehe, dass das Faxgerät des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin fehlerfrei gearbeitet habe und die Faxnummer zutreffend eingegeben worden sei. Darüber hinaus hätten die Anrufe mit Freizeichen ergeben, dass die Übermittlungsleitungen fehlerfrei arbeiteten.
Der Bevollmächtigte habe davon ausgehen dürfen, dass eine vollständige Übertragung gegebenenfalls nach mehreren Versuchen glücken würde. Keinesfalls habe verlangt werden dürfen, gegen 15.00 Uhr die Entscheidung zu treffen, eine Übermittlung der Klage auf anderem Weg zu veranlassen. Dies würde auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Prozessbevollmächtigten darstellen, die erst gegen 23.30 Uhr einen Übermittlungsversuch per Telefax unternähmen und auf Grund von Problemen mit dem Faxgerät des Gerichts oder den Übermittlungsleitungen scheiterten. In diesen Fällen wäre die nachträgliche Zulassung der Klage zu gewähren, ohne dass es auf anderweitige Maßnahmen ankäme.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben der Zweite und der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen.
B.
I.
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. a) Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1995, 1 BvR 414/95, und vom 1. August 1996, 1 BvR 121/95, AP Nr. 45 und 47 zu § 233 ZPO 1977). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen.
b) Die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung.
Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern per Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 1996, 1 BvR 121/95, a.a.O.).
c) Diese für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Grundsätze sind auf das Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu übertragen. Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG wird von der Rechtsprechung als prozessuale Klageerhebungsfrist angesehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. August 1987, 2 AZR 553/86, Juris). Ebenso wie bei den in § 233 ZPO genannten Fristen geht es damit um die Einhaltung einer dem Gericht gegenüber einzuhaltenden Frist, bei deren Versäumung Rechtsnachteile entstehen. Die möglichen Probleme, die bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze entstehen können, sind völlig gleich gelagert.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie überspannen die vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Sorgfaltspflichten und wälzen Risiken bei der Benutzung eines Faxgerätes, die allein in der Sphäre des Gerichts liegen, auf den rechtsuchenden Bürger ab.
Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen von einem zurechenbaren Verschulden des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausgegangen, da er nicht auf eine vollständige Übermittlung der Klageschrift hätte vertrauen dürfen und deshalb verpflichtet gewesen wäre, einen anderen Übermittlungsweg zu wählen. Diese Erwägungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar.
a) Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Anforderungen an die rechtzeitige Ermittlung der Telefaxnummer können einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage schon deshalb nicht entgegenstehen, weil unstreitig die zutreffende Faxnummer verwendet wurde. Im Übrigen erscheinen auch diese Anforderungen deutlich überzogen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es nicht genügen soll, um 14.00 Uhr eines Tages mit der Ermittlung einer Faxnummer zu beginnen, wenn die Möglichkeit besteht, bis 24.00 Uhr das entsprechende Fax zu übersenden.
b) Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass bei einem nur teilweisen Erfolg eines Faxvorgangs der Absender im Regelfall nicht davon ausgehen kann, dass jedenfalls die entscheidenden Seiten übermittelt worden seien. Vorliegend ist es aber bei einem einmaligen Faxvorgang nicht geblieben, sondern der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass über mehrere Stunden verteilt des Öfteren versucht worden sei, den Schriftsatz zu übermitteln und das Arbeitsgericht telefonisch zu erreichen.
Trotzdem haben sich die Gerichte nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinander gesetzt, dass die Übermittlung wegen Leitungsstörungen oder wegen eines Fehlers am Gerät des Arbeitsgerichts gescheitert ist. Hierzu hätte aber auf Grund der Ausführungen im Antrag auf nachträgliche Klagezulassung und der beigefügten Sendeberichte Anlass bestanden. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat jedenfalls alles ihm Zumutbare getan, um den einmal gewählten Übermittlungsweg erfolgreich abzuschließen. Eine andere als die gewählte zulässige Übermittlungsart darf daher in einer solchen Situation von ihm nicht verlangt werden.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Streitwertfestsetzung auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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