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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 137/98
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 137/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. T.
gegen § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674).
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG können daher nicht vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtssatzverfassungsbeschwerde rügt, bei der Überführung der Ansprüche aus den in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG genannten Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung ab 1. Januar 1992 und bei der bescheidmäßigen individuellen Neuberechnung der Rente auf der Grundlage der nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zu bestimmenden Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet würde auch nach der Änderung des AAÜG zum 1. Januar 1997 das erzielte Arbeitseinkommen verfassungswidrig nicht ausreichend berücksichtigt, ist die Verfassungsbeschwerde unter dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Gesichtspunkt der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerfG, DtZ 1997, 192).
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, hier gegen eine bestimmte Vorschrift des AAÜG-ÄndG, ist einer Prüfung in der Sache nur zugänglich, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, daß das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl. BVerfGE 72, 39 <43> m.w.N.; BVerfG, NJW 1992, 1373; BVerfG, NJW 1993, 2367 <2368>). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 72, 39 <43> m.w.N.).
Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit haben wird, zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzungen zunächst die Fachgerichte (§ 17 AAÜG) anzurufen (vgl. BVerfGE 73, 40 <69 f.>; 74, 69 <74 f.> m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall ist angezeigt, daß zunächst die Fachgerichte aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse eine Klärung darüber herbeiführen, wie sich die neuen, ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen über die Begrenzung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen bei dem Beschwerdeführer auswirken werden, also ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1997 durch die angegriffenen Regelungen in seinen Rechten verletzt wird und ob die einschlägigen Bestimmungen über die individuelle Neuberechnung der Versorgung mit der Verfassung vereinbar sind. Kommen die Fachgerichte zu der Auffassung, einzelne Vorschriften seien verfassungswidrig, haben sie hierzu nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf fachgerichtliche Rechtsausführungen stützen kann (vgl. BVerfGE 74, 69 <75>).
Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen - auch im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - nicht vor (vgl. BVerfG, DtZ 1997, 192). Die allgemeine Bedeutung auftretender Fragen, auch in dem Sinne, daß eine Entscheidung Klarheit in einer Vielzahl gleichliegender Fälle schaffen könnte, ist stets nur ein Moment der Abwägung für und wider die sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 305 <349>; BVerfG, NJW 1992, 2749 <2750>). Hier ist entscheidend, daß nur bei Erschöpfung des Rechtswegs oder bei einer Richtervorlage die Sach- und Rechtslage für eine verfassungsgerichtliche Prüfung hinreichend geklärt wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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