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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1374/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1374/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2004 - 1 T 526/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 13. Mai 2003 - 172 IK 29/02 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 9. März 2004 - 172 IK 29/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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