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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1387/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1322/04 - - 1 BvR 1387/04 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. April 2004 - 2 T 61/04 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15. März 2004 - 8 IK 31/03 -

- 1 BvR 1322/04 -,

2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2004 - 1 T 506/04 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. März 2004 - 172 IN 811/02 -

- 1 BvR 1387/04 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.

Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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