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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1387/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1322/04 - - 1 BvR 1387/04 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. April 2004 - 2 T 61/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15. März 2004 - 8 IK 31/03 -
- 1 BvR 1322/04 -,
2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2004 - 1 T 506/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. März 2004 - 172 IN 811/02 -
- 1 BvR 1387/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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