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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1413/07
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1413/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 14. März 2007 - B 12 KR 44/06 B -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 für eine bestimmte Gruppe freiwillig Versicherter eine Beitragsbegünstigung bei der Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge weggefallen ist.
I.
Die Beschwerdeführerin ist bei der Barmer Ersatzkasse freiwillig krankenversichert. Sie bezieht ein Ruhegehalt als Beamtin, das im Juli 2003 3.873,00 € betrug, und daneben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (im Juli 2003) 294,53 €. Auf die Versorgungsbezüge erhob die Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragsatzes. Seit dem 1. Januar 2004 werden auf die Versorgungsbezüge nunmehr Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage ist die Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos geblieben. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil derjenige, der relativ hohe Versorgungsbezüge erhalte, stärker belastet werde als derjenige, der dasselbe Gesamteinkommen allein aus einer Rente beziehe. Die Verdoppelung des Beitrags auf Versorgungsbezüge stelle ein unzulässiges Sonderopfer dar und bedeute einen Verstoß gegen das Übermaßverbot.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich im Hinblick auf das Erfordernis ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG), nachdem das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (1 BvR 2257/06) eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Aufhebung von § 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 19. November 2003 (BGBl I S. 2190) richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die Streichung des so genannten Altersprivilegs für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die beigefügte Abschrift des genannten Beschlusses verwiesen. Darüber hinausgehende, gesondert zu würdigende Gesichtspunkte zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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