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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1424/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, BNotO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BNotO § 6 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 33 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1424/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2007 - Not 6/07 -,
b) den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2007 - 3830 - Osnabrück -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass § 6 Bundesnotarordnung (BNotO) für die Normanwendung mit den Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung hinreichend klare Konturen gibt (vgl. BVerfGE 110, 304 <322 ff.>). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es daher nicht an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.
Ob die Regelung unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100, geändert durch Abs. I.1 a bb der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 17. Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52) den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich einer inhaltlichen Qualitätskontrolle der individuellen fachlichen Vorbereitung gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 110, 304 <332>), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung der Ergebnisse etwaiger Leistungskontrollen bei der Bewertung der Vorbereitungskurse aufgrund der von ihm - im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern - absolvierten Fortbildungsveranstaltungen zu einer anderen Besetzungsentscheidung hätte führen müssen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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